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Vollzug einer Schenkung von Todes wegen

Zivilrecht

1.
Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages). (§ 2301 Abs. 1 BGB)
2.
Anwendung der Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden, insbesondere § 518 BGB mit der Möglichkeit der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. (§ 2301 Abs. 2 BGB bei Vollzug)
3.
Für den Vollzug i.S.v. § 2301 Abs. 2 BGB ist nach h.M. mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.