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~/vertretbar

Zulässigkeit nach EGGVG

Öffentliches Recht

Geschrieben am Berliner Landesrecht — bitte eigenes Bundesland prüfen

Zulässigkeit nach den §§ 23 ff. EGGVG
1.
Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs / Bindung des Verweisungsbeschlusses
2.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen nach Maßgabe der §§ 24, 26 EGGVG
3.
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen