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Wiederaufgreifen des Verfahrens

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG
1.
Wiederaufnahmeverfahren
a.
Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens
aa.
Antrag
bb.
cc.
Kein grobes Verschulden, § 51 Abs. 2 VwVfG
b.
Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrens
aa.
Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, § 51 Abs. 1 VwVfG
bb.
Abweichende Entscheidung zugunsten des Antragstellers (nur bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG)
2.
Neue Sachentscheidung: orientiert sich am materiellen Recht