Meinungsfreiheit
Öffentliches Recht
Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit)
1.
„Meinung“: Eine Meinung umfasst Werturteile und Tatsachenbehauptungen, soweit sie Grundlage für die Meinungsbildung sind. Die Meinungsfreiheit deckt jede Form der Meinungskundgabe, aber auch das Recht seine Meinung nicht zu äußern (sog. negative Meinungsfreiheit). Die Meinungsfreiheit wird dadurch begrenzt, dass niemandem eine Meinung des anderen aufgezwungen werden darf. Die Meinungsfreiheit schützt den geistigen Kampf, den freien Diskurs, den freien Austausch. Eine Meinung ist jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des persönlichen Dafürhaltens geprägt ist. Sie ist, anders als die Tatsachenmitteilung, einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Sie ist Ergebnis wertender Denkprozesse.
2.
Tatsachenbehauptungen auch geschützt? Tatsachenbehauptungen sind nach e.A. zumindest auch dann geschützt, wenn sie meinungserheblich sind, d.h. der Beförderung eines Werturteils dienen. Die Auswahl und Präsentation bestimmter Tatsachen hat wertenden Charakter.
3.
Recht auf Lüge? Nein, h.M.. Argument: Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann nicht Grundlage einer verfassungsrechtlich geschützten Meinungsbildung sein. Nach dem BVerfG wird die „bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst“. Nach a.A. ist auch die Lüge vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst und kann, sofern kollidierende Rechte Dritter oder Interessen der Gemeinschaft entgegenstehen, auf Schrankenebene untersagt werden.
4.
Boykottaufrufe? Früher wurde dies unter Hinweis darauf, dass Art. 5 I 1 GG einen freien Austausch der Meinung bezwecke, den Boykott gerade verhindern wolle, teilweise bezweifelt. Das BVerfG nimmt inzwischen an, dass eine Lösung auf der Schrankenebene zu suchen ist, der Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG also auch Boykottaufrufe deckt, solange kein „psychischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird“.
5.
Wirtschaftswerbung?
b.
Nach neuerer, zutreffender Ansicht ja. Argument: Bei der Subsumtion unter den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG findet eine Motiverforschung nicht statt. Auch mit nicht-werblichen Meinungsäußerungen verfolgt der sich Äußernde bestimmte Ziele, was ebenfalls nicht dazu führen kann, je nach Motivation den Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG weit oder eng zu fassen.
c.
Differenzierend das BVerfG, wonach der Schutzbereich ausschließlich bei einem „wertenden, meinungsbildenden Inhalt“ oder bei der Meinungsbildung dienenden Angaben einschlägig sein soll.
1.
Jede staatliche Sanktionierung oder gezielte Beeinträchtigung der Meinungskundgabe.
2.
Faktische Beeinträchtigung, z.B. Abhören von Gesprächen
3.
Eingriff in die negative Meinungsäußerung,
a.
wenn im Rahmen einer statistischen Erhebung Bürger zur Abgabe von Daten aufgefordert werden? Nein, BVerfG: Bloße statistische Angaben sind keine Tatsachen, die Grundlage einer Meinungsbildung sein können. Herangezogen wird insoweit ausschließlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
b.
wenn Tabakhersteller zum Abdruck einer Warnung vor Gesundheitsgefahren der Verpackung verpflichtet werden? Nein. Argument: Der Warnhinweis enthält die Worte: „Die EG-Gesundheitsminister ...“. Es handelt sich daher nicht um eine erzwungene eigene Äußerung des Herstellers, sondern lediglich um die Verpflichtung eine erkennbar fremde Äußerung zu verbreiten.