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Werkvertrag

Zivilrecht

Werkvertrag
1.
Anwendungsbereich
2.
Abgrenzung
a.
Reisevertrag, § 651a BGB
b.
Maklervertrag, § 652 BGB
c.
Werklieferungsvertrag, § 651 BGB
d.
Kaufvertrag, § 433 BGB
e.
Auftrag, § 662 BGB
f.
Entgeltliche Geschäftsbesorgung, § 675 BGB
g.
Dienstvertrag, § 611 BGB
3.
Kündigung
a.
Werkunternehmer kann nach § 643 BGB den Werkvertrag kündigen, wenn eine erforderliche Mitwirkung des Bestellers nach § 642 BGB unterblieben ist. Außerdem kann sich der Werkunternehmer vom Vertrag nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB lösen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
b.
Besteller kann jederzeit kündigen, insbesondere bei Kostenüberschreitung nach einem Kostenvoranschlag. § 648 Satz 2 BGB [heute § 650e BGB] muss beachtet werden.
4.
Abnahme i.S.d. § 640 BGB
a.
Fälligkeit der Vergütung, § 641 BGB
b.
Übergang der Preis- und Leistungsgefahr. § 644 BGB
c.
Erlöschen des Erfüllungsanspruchs, §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB
d.
ggf. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, § 640 Abs. 2 BGB
e.
Verjährungsbeginn, § 634a BGB
5.
Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB
a.
Erfüllungsanspruch
aa.
primär aus der vertraglichen Vereinbarung, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb.
Fehlt diese, so folgt sie aus der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.
cc.
Ist diese nicht ermittelbar, so folgt sie aus der gewöhnlichen Verwendungseignung, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.
dd.
Dem Sachmangel gleichgestellt sind Aliud-Lieferung und Mindermenge, § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB.
b.
Nach Gefahrübergang (i.d.R. durch Abnahme, Fiktion oder Vollendung) besteht ein modifizierter Erfüllungsanspruch gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Grds. wandelt sich der Neuherstellungsanspruch gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Werkes: Nacherfüllung beschränkt sich auf das mangelhafte Werk. Nach Wahl des Unternehmers besteht der Nacherfüllungsanspruch in Form von Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise besteht ein faktischer Anspruch auf Neuherstellung, wenn der Mangel nur durch Neuherstellung beseitigt werden kann und der Unternehmer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern kann (§ 635 Abs. 3 BGB).
c.
Recht zur Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
d.
Nach Fristsetzung bestehen weitere Sekundäransprüche:
aa.
Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
bb.
Rücktritt oder Minderung, §§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5, 638 BGB
cc.
Schadensersatz: §§ 634 Nr. 4, 280 ff, 311a BGB
e.
Nacherfüllungsverlangen des Bestellers, entbehrlich in den Fällen des §§ 275 Abs. 1- 3, 323 Abs. 2, 636 BGB
f.
Kein Ausschluss: kraft Gesetz, § 640 Abs. 2 BGB; kraft Rechtsgeschäft, § 639 BGB
g.
Keine Verjährung, § 634a BGB
aa.
Nacherfüllung
(1)
Unmöglichkeit des Mangelbeseitigung, § 275 Abs. 1 BGB
(2)
Unverhältnismäßiger Aufwand, §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 2 BGB
(3)
Unzumutbarkeit persönlicher Leistungserbringung, §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 3 BGB
(4)
Unverhältnismäßige Kosten, § 635 Abs. 3 BGB
(5)
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller, § 636 a.E. BGB
bb.
Aufwendungsersatz
cc.
Rücktritt / Minderung
dd.
Schadensersatz