Mahnverfahren
Referendariat
2.
Besonderheiten gegenüber normalen Streitverfahren
a.
Ausschließlich schriftliches Verfahren, keine mündliche Verhandlung
b.
Nur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen, § 688 ZPO
c.
Gläubiger muss seine Geldforderung ausreichend bestimmt bezeichnen, entbehrlich: schlüssige Darlegung, Glaubhaftmachung oder Begründung mit Beweisantritt
d.
Funktionell zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG; sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gläubigers, § 689 Abs. 2 ZPO.