Mahnverfahren
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
2.
Besonderheiten gegenüber normalen Streitverfahren
a.
Ausschließlich schriftliches Verfahren, keine mündliche Verhandlung
b.
Nur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen, § 688 ZPO
c.
Gläubiger muss seine Geldforderung ausreichend bestimmt bezeichnen, entbehrlich: schlüssige Darlegung, Glaubhaftmachung oder Begründung mit Beweisantritt
d.
Funktionell zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG; sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gläubigers, § 689 Abs. 2 ZPO.