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~/vertretbar

Auslieferungsverbot

Öffentliches Recht

Art. 16 II GG (Auslieferungsverbot)
Grundrechtliche Rechtsstellung von Ausländern
Art. 16a GG (Grundrecht auf Asyl)
Sonstige Gleichheitsrechte
Justizgrundrechte
I.
Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG: normgeprägtes Grundrecht (Ausgestaltung des Grundrechts ist Sache des Gesetzgebers), effektiver (zeitnaher) Rechtsschutz: führt zur Aufteilung der Verfahrensarten vor Gericht in Hauptsachverfahren und vorläufigen Rechtsschutz
P
Verlangt Art. 19 IV eine fachgerichtliche Überprüfung von Freiheitsentziehungen nach deren Beendigung?
1.
[frühere Auffassung BVerfG]
2.
grds. (+) [heutige Auffassung BVerfG], Argument: In Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht
II.
Angeklagtenrechte, Art. 103 II, III GG
1.
Art. 103 II GG → strafrechtliches Bestimmtheitsgebot, Strafe ist jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten, das beinhaltet sowohl Kriminalstraftaten als auch Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.
Art. III GG → Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem), P: Was ist ein allgemeines Strafgesetz?
III.
Prozessgrundrechte, Artt. 101, 103 I GG
1.
Art. 101 I GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Förderung der Objektivität des gerichtlichen Verfahrens), Verbot von Ausnahmegerichten
a.
Art. 101 I 1 GG
b.
Art. 101 I 2 GG
aa.
Schutzbereich: Die Zuständigkeit des Gerichts muss im voraus abstrakt generell festgelegt worden sein. Verboten sind Ausnahmegerichte. Erlaubt hingegen sind Gerichte für besondere Sachgebiete, Art. 101 II GG. Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit, das Gericht als Spruchkörper und der berufene Richter im Einzelfall.
bb.
Eingriff
(1)
durch Rspr.: nur wenn die Verfassungsvorschriften willkürlich unrichtig angewendet werden, z.B. Nichtvorlage an den EuGH
2.
Art. 103 I GG → Anspruch auf rechtliches Gehör (VOR Gericht, Abgrenzung zu 19 Abs. 4 (dort: Zugang ZUM Gericht), regelt Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren selbst, beinhaltet
a.
Vollständige Information über den Verfahrensstoff (Recht auf Information)
b.
Vor Erlass einer Entscheidung muss sich die Prozesspartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache äußern können (Recht auf Äußerung)
c.
Gericht muss Äußerungen zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen (Recht auf Berücksichtigung der Äußerung)
IV.
Art. 104 GG: Regelungen über Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen, ein Eingriff in die Freiheit einer Person ist jede Einwirkung auf die körperliche Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren, physischen Zwang:
1.
Art. 104 Abs. 1 → Freiheitsbeschränkung
2.
Art. 104 Abs. 2-4 → Freiheitsentziehung
P
Verstößt die Tötung eines bewaffneten Geiselnehmers zur Rettung der Geisel durch Polizeibeamte gegen Art. 2 II 1 in Verbindung mit Art. 19 II GG? Vor welches weitere verfassungsrechtliche Problem stellt der sog. finale Rettungsschuss?