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Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
b.
Statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80, 80a VwGO)
c.
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
d.
Rechtsschutzbedürfnis
aa.
Keine Bestandskraft in der Hauptsache
bb.
Keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetz
cc.
Vorheriger Antrag an Behörde
dd.
Vorheriger Rechtsbehelf in Hauptsache nicht nötig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO
ee.
Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, um dessen aufschiebende Wirkung es geht.
e.
f.
Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 81, 82 VwGO analog)
2.
Begründetheit
a.
b.
Interessenabwägung
aa.
bb.
(1)
Aussetzung der Vollziehung
(2)
Anordnung der sofortigen Vollziehung
(3)
Anordnung sonstiger Maßnahmen
c.
Grenze der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
d.
Entscheidungsart
e.
Annex: Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO)