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~/vertretbar

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Öffentliches Recht

c.
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
d.
Rechtsschutzbedürfnis
aa.
Keine Bestandskraft in der Hauptsache
bb.
Keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetz
cc.
Vorheriger Antrag an Behörde
dd.
Vorheriger Rechtsbehelf in Hauptsache nicht nötig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO
ee.
Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, um dessen aufschiebende Wirkung es geht.
f.
Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 81, 82 VwGO analog)
2.
Begründetheit
b.
Interessenabwägung
(1)
Aussetzung der Vollziehung
(2)
Anordnung der sofortigen Vollziehung
(3)
Anordnung sonstiger Maßnahmen
c.
Grenze der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
d.
Entscheidungsart
e.
Annex: Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO)