Antrag nach § 123 VwGO
Öffentliches Recht
Antrag gem. § 123 VwGO
b.
Statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 1 VwGO)
aa.
Statthaftigkeit der Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
bb.
Statthaftigkeit der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO)
c.
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
f.
Ordnungsgemäße Antragsstellung (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 82 VwGO analog)
g.
Sonstige (allgemeine) Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.
Begründetheit
a.
Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
b.
Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
aa.
Sicherungs- oder Regelungsanordnung
bb.
Anordnungsanspruch (Schwerpunkt der Klausur)
cc.
Anordnungsgrund
(1)
Bei der Sicherungsanordnung besteht der Anordnungsgrund, wenn die Gefahr besteht, dass bei Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung erheblich beeinträchtigt (vereitelt oder wesentlich erschwert) wird.
(2)
Bei der Regelungsanordnung besteht der Anordnungsgrund, wenn die einstweilige Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
dd.
Glaubhaftmachung
c.
Anordnungsentscheidung (Ermessen)
aa.
Wird der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben? Sind die Erfolgsaussichten eher gering, so besteht auch kein Interesse an einer einstweiligen Anordnung.
bb.
Überwiegen die betroffenen Rechtsgüter des Antragstellers deutlich?
cc.
Kann ein später gewährter Rechtsschutz diese überwiegenden Interessen überhaupt noch wahren?
dd.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
ee.
Kein Mehr gegenüber der Hauptsache
(1)
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine einstweilige Anordnung nur ergehen darf, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre.
(2)
Andererseits sollte, um eine Rechtsschutzlücke, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre, zu vermeiden, eine einstweilige Anordnung auch ergehen dürfen, wenn in der Hauptsache nur ein Bescheidungsurteil ergehen darf. Diese kann zum Inhalt haben, den Antragsgegner zum Erlass einer neuen (ggf. gegenläufigen) Entscheidung gegenüber dem Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten.