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~/vertretbar

Schenkung

Zivilrecht

Schenkungsvertrag
1.
Zuwendung: Die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen. Voraussetzung ist also eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögenssteigerung beim Beschenkten.
P
Unentgeltlichkeit bei Zweckverfolgung
a.
Wunsch / Rat / Empfehlung
b.
Zweckschenkung
c.
Auflage i.S.v. § 525
a.
Unentgeltlicher und entgeltlicher Teil haben gleiches Gewicht oder der entgeltlicher Teil überwiegt
b.
Unentgeltlicher Teil überwiegt
3.
Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen:
a.
Handschenkung: Dem Beschenkten wird ohne vorausgegangenes Versprechen der Schenkungsgegenstand sofort verschafft.
b.
Heilung durch Bewirken der versprochenen Leistung; ist grds. gleichzusetzen mit der Erfüllung i.S.v. § 362 BGB, ggf. auch vor Eintritt des Leistungserfolges, wenn der Schenker alles seinerseits Erforderliche getan hat. (§ 518 Abs. 2 BGB)