Schenkung
Zivilrecht
3.
Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen:
a.
Handschenkung: Dem Beschenkten wird ohne vorausgegangenes Versprechen der Schenkungsgegenstand sofort verschafft.
b.
Heilung durch Bewirken der versprochenen Leistung; ist grds. gleichzusetzen mit der Erfüllung i.S.v. § 362 BGB, ggf. auch vor Eintritt des Leistungserfolges, wenn der Schenker alles seinerseits Erforderliche getan hat. (§ 518 Abs. 2 BGB)