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Berufsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
1.
Berufsausübungsregelungen: Regelung der Art und Weise der Berufsausübung („wie“)
2.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufsausübung wird von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten abhängig gemacht.
3.
Objektive Zulassungsschranken: Die Berufswahl hängt von der Erfüllung objektiver Kriterien außerhalb der Person ab.
1.
Geeignetheit
2.
Erforderlichkeit
3.
Angemessenheit: Angemessenheitsprüfung nach 3 Eingriffsarten. Ein stärkerer Eingriff ist unzulässig, wenn ein schwächerer Eingriff reicht. Je intensiver der Eingriff, umso wertvoller muss der Zweck sein:
1.
Stufe: Berufsausübungsregelungen – Zweckmäßigkeit nach vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls
2.
Stufe: Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Eingriff in die Berufswahl knüpft an in der Person des einzelnen liegende bzw. an von ihm beeinflussbare Kriterien)– Nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter.
3.
Stufe: Objektive Zulassungsschranken (Eingriff in die Berufswahl knüpft an objektive Kriterien) – Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.