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Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 12
Objektive Schutzfunktion Art. 12 I GG ist ein Teilhaberecht i.V.m. Art. 3 I GG, insbesondere bei staatlichen Ausbildungseinrichtungen. Art. 12 I GG normiert auch eine Schutzpflicht im Privatrechtsverkehr bei Ungleichgewicht der Parteien. Art. 12 I GG ist jedoch kein Leistungsrecht.Verfahrensgarantie Garantiert wird der Zugang zu Berufen durch eine Prüfung, die hinsichtlich der Dauer und der Benotung grundrechtlichen Mindestanforderungen genügt. Persönlicher Schutzbereich Art. 12 I GG schützt nur Deutsche; Nichtdeutsche werden über Art. 12 I GG geschützt. Inländische juristische Personen des Privatrechts werden nur nach Art. 19 III GG geschützt. Argument: Auch juristische Personen des Privatrechts können eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Nach a.A. enthält der „Beruf“ ein angeblich personales Moment.Art. 12 I GG schützt auch die negative Berufsfreiheit.Eingriff Für Art. 12 I GG vertritt das BVerfG in st. Rspr. einen engeren Eingriffsbegriff als bei den übrigen Grundrechten: „Art. 12 I GG entfaltet seine Schutzwirkung... nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.“ Im Ergebnis werden auf diese Weise Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs erneut herangezogen: die „Unmittelbarkeit“ sowie eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“, die in zweifacher Hinsicht eine Modifizierung der „Finalität“ darstellt: einmal, in dem der Zweck, sond anders in Völkerrecht · Glossar
Angemessenheit Angemessenheitsprüfung nach 3 Eingriffsarten. Ein stärkerer Eingriff ist unzulässig, wenn ein schwächerer Eingriff reicht. Je intensiver der Eingriff , umso wertvoller muss der Zweck sein: anders in Zivilrecht · Glossar
Unterscheidung zwischen Berufsausübung und Berufswahl Berufsausübungsregelungen betreffen das „Wie“ der Berufsausübung, Berufswahlregelungen das „Ob“. In schwierigen Fällen entscheidet das BVerfG nach der sog. Berufsbildlehre: Handelt es sich um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die einem in sich geschlossenen, gefestigten Berufsbild entspricht, so geht es um das „Ob“ von deren Ausübung; es liegt eine Berufswahlregelung vor. Handelt es sich dagegen um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die lediglich als Teil eines hierüber hinausgehenden, andere Tätigkeiten umfassenden Berufsbildes zu werten ist, so geht es nur um das „Wie“ der Ausübun Art. 12 I 2 GG „Regelungvorbehalt“ Nach Ansicht des BVerfG soll sich der Regelungsvorbehalt vom Gesetzeszweck dadurch unterscheiden, dass auf Grundlage des Gesetzesvorbehalts das Grundrecht „von außen“ beschränkt, während auf Grundlage des Regelungsvorbehalts der Schutzbereich des Grundrechts „von innen“ ausgestaltet werde. Das BVerfG zieht daraus allerdings kaum Konsequenzen: Eingrenzungen auf Grundlage des „Regelungsvorbehaltes“ in Art. 12 I 2 GG werden auf Schrankenebene geprüft; konsequent wäre aber eine Prüfung auf Schutzbereichsebene. Einzige Folge und Motivation dieser Rechtsprechung ist, dass das BVerfG das Zitiergebot Verfahrensrechtliche Wirkung Im Verfahren berufsqualifizierender Prüfungen, die gem. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I und Art. 19 IV GG insbesondere so ausgestaltet sein müssen, dass eine transparente sowie leistungsgerechte Bewertung gewährleistet wird. Auch müssen dem Prüfling Einspruchsmöglichkeiten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zur Verfügung stehen. Anordnung von Zwangsarbeit i.S.v. Art. 12 III GG für Strafgefangene BVerfG: Die grundsätzlich zulässige Arbeitspflicht hat sich am „herkömmlichen Erscheinungsbild“ zu orientieren, weswegen die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Anstalt sichergestellt bleiben muss. Bei dem Einsatz von Strafgefangenen in privaten Unternehmen muss daher durch Vertrag der Anstaltsleitung mit dem Unternehmen verhindert werden, dass der Strafgefangene völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf integriert wird. Ferner muss die Höhe des Arbeitsentgelts in Hinblick auf das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG abgeleitete Resozialisierungsprinzip angemessen bestimmt werden.