Prozessgrundsätze
Referendariat
1.
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime
a.
Antragsgrundsatz
b.
Antragsbindung
c.
Herrschaft über den Streitgegenstand
d.
Durchbrechungen
aa.
§ 631 Abs. 3 ZPO: AUCH Amtsgrundsatz, d.h. zuständige Verwaltungsbehörden können Verfahren einleiten und durchführen (Aufhebung der Ehe).
bb.
Interessen der Allgemeinheit betroffen: Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 617, 640 Abs. 1 ZPO), u.U. Mietsachen (§ 308a Abs. 1 ZPO), Prozesskosten (§ 308 Abs. 2 ZPO).
2.
Verhandlungsmaxime (= Beibringungsgrundsatz); Gegenteil: Untersuchungsgrundsatz (= Inquisitionsmaxime)
a.
Gericht darf Entscheidung nur Tatsachen zugrundelegen, die von einer Partei vorgetragen worden sind.
b.
Gericht muss unstreitige Tatsachen grds. ohne Prüfung ihres Wahrheitsgehalts seiner Entscheidung zugrundelegen, § 138 Abs. 3, § 288 ZPO (sog. formeller Wahrheitsbegriff). Umfasst nicht bestimmte Rechtsanwendung, übereinstimmend vorgetragene Rechtsansicht ist für das Gericht unerheblich (iura novit curia).
c.
Gericht darf grds. nur Beweis erheben, wenn eine Partei dies beantragt und für die beweisbedürftige Tatsache Beweis antritt.
aa.
Teilweise ordnet das Gesetz bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Pflicht des Gerichts zur „Prüfung von Amts wegen“ an: §§ 56, 88 Abs. 2, §§ 341, 139 Abs. 3, § 522 Abs. 1, § 552 ZPO. Hier muss sich das Gericht von der materiellen Wahrheit überzeugen und ist somit nicht an übereinstimmende Parteivorträge gebunden. Weiterhin jedoch Aufgabe der Parteien, erforderliche Tatsachen vorzutragen und zu beweisen und damit etwaige Bedenken des Gerichts auszuräumen.
bb.
Wahrheitspflicht der Parteien, ihrer Vertreter und Prozessbevollmächtigter, § 138 Abs. 1 ZPO. Bewusst unwahre günstige Tatsachenbehauptung bleibt unberücksichtigt. Andererseits ist eine Partei an bewusst falsches Geständnis nach § 290 ZPO gebunden.
cc.
Richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fragepflicht, § 139 ZPO (wichtig!), sowie die Befugnis der Gerichte, bestimmte Beweismittel von Amts wegen zu benutzen, §§ 141-144, 273, 287, 448 ZPO.
e.
Durchbrechungen
3.
Grundsatz der Mündlichkeit
a.
Beschlussverfahren, z.B. §§ 281 Abs. 1, 707 Abs. 2, 921, 937 Abs. 2 ZPO: Freistellung von der mündlichen Verhandlung durch gesetzliche Anordnung, sog. fakultative mündliche Verhandlung, vgl. § 128 Abs. 4 ZPO.
b.
Urteilsverfahren: grds. mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Ausnahmen:
aa.
Beide Parteien erklären sich dem Gericht gegenüber mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden und das Gericht hält dies für zweckmäßig, § 128 Abs. 2 ZPO.
bb.
Gericht entscheidet nach Aktenlage, §§ 251a, 331a ZPO.
dd.
Gericht erlässt im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, §§ 307 S. 2, 331 Abs. 3 ZPO.
4.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
a.
Mündliche Verhandlung vor erkennendem Gericht.
b.
Beweisaufnahme grds. vor Prozessgericht, § 355 Abs. 1 1 ZPO. In Ausnahmefällen kann Beweisaufnahme einem Mitglied des erkennenden Gerichts als beauftragten Richter (§ 361 ZPO), oder im Wege der Rechtshilfe einem ersuchten Richter (§ 362 ZPO) übertragen werden, § 355 Abs. 1 2 ZPO.
c.
Urteil durch Richter, die der Verhandlung beigewohnt haben, § 309 ZPO.
d.
Unmittelbarer Kontakt zwischen Richter, Parteien und Beweismitteln.
5.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
6.
Grundsatz der Öffentlichkeit
7.
Beschleunigungsgrundsatz
a.
Verpflichtung des Gerichts
aa.
Unverzügliche und kurzfristige Terminierung, §§ 216 Abs. 2, 272 Abs. 3, 279 ZPO
bb.
Hinwirkung auf eine beschleunigte und vollständige Beibringung des Streitstoffs durch Fragen und Aufklärungsmaßnahmen, §§ 139, 273, 358a ZPO.
cc.
Anhalten der Parteien zu rechtzeitigem Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln insbesondere durch Fristsetzung, §§ 275, 276, 277 ZPO.
b.
Verpflichtung der Parteien, § 282 Abs. 1 ZPO