Anfechtungsklage
Öffentliches Recht
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
1.
Ziel und Klagegegenstand
–
, Argumente: Gegen Rechtsschein eines VA ist Feststellungsklage statthaft. Ansonsten würde § 43 Abs. 2 VwVfG verkannt, der den untrennbaren Zusammenhang von Aufhebung und Wirksamkeit klarstellt. Bereits das Klageziel, die Aufhebung eines VA, macht keinen Sinn, wenn es keinen VA zum aufheben gibt.
+
, Argumente: Gegenstand einer Anfechtungsklage muss lediglich ein formeller VA sein, d.h. eine Maßnahme, die unabhängig von ihrer Wirksamkeit, den Schein eines VA trägt. Der Einzelne muss gegen diesen Rechtsschein eine Rechtsschutzmöglichkeit haben. Feststellungsklage genügt nicht, da immerhin die Möglichkeit besteht, dass der VA gerade nicht nichtig ist. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen nichtige VA voraus.
2.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
b.
Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
3.
Begründetheit
b.
Angegriffener Verwaltungsakt rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
c.
Dadurch bedingte Verletzung der Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)