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Religionsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 4 I und II GG (Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit)
1.
Äußere Glaubensfreiheit: Die äußere Glaubensfreiheit ist das Recht, das gesamte Verhalten an der religiösen / weltanschaulichen Überzeugung auszurichten und so zu handeln. Dies beinhaltet: religiöse Kindererziehung, religiöse Bräuche, religiöse Äußerungen, religiöse Feiern und kultische Handlungen. Wegen der Gefahr der Konturlosigkeit ist die Beschränkung auf tatsächlich religiöses Handeln notwendig. Religiöses Handeln ist dasjenige Verhalten, dass nach objektiven Kriterien für die Glaubensausübung wesensnotwendig ist.
1.
Sowohl der einzelne (Individualrecht) als auch die Glaubensgemeinschaft, etc. (Kollektivrecht). Das Grundrecht der Religionsfreiheit steht auch denjenigen Glaubensgemeinschaften zu, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft haben.
2.
Sekten: genießen auch den Schutz des Art. 4 I, II GG. Für die Grundrechtsbetätigung kommt es auf die „Mehrheitsfähigkeit“ des Glaubens nicht an. Allerdings muss es sich bei der Sekte auch tatsächlich um eine Glaubensgemeinschaft handeln und nicht nur um eine Organisation, die lediglich unter „religiösem Deckmantel“ operiert. Die Abgrenzung gestaltet sich schwierig. Eine objektiv-wertende Betrachtung, die das Selbstverständnis der Grundrechtsträger außer acht ließe, wäre mit der auch und gerade individuellen Schutzrichtung des Grundrechts aus Art. 4 I, II GG unvereinbar.
1.
Kultisches Glockengeläut, d.h. Einläuten und Ausläuten des Gottesdienstes, ist Ausdruck der Religionsfreiheit und genießt als solches im Regelfall den Schutz von Art. 4 I, II GG.
2.
Anders dagegen beim bloßen Schlagen der Stunde oder der Viertelstunde. Hier fehlt es an einem hinreichend engen Zusammenhang von Glockengeläut und Religionsausübung, so dass unter Umständen Rechte der Anwohner, je nach Lage des Einzelfalles, vorgehen können.
1.
Nach dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG nur, wenn sämtliche Eltern und Schüler der Anbringung zustimmen. Andernfalls würden Kinder gegen ihren Willen bzw. gegen den Willen ihrer Erziehungsberechtigten unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 I GG gezwungen „unter dem Kreuz zu lernen“. Der Staat des Grundgesetzes sei zu religiöser Neutralität verpflichtet.
2.
Nach Auffassung der dissentierenden Richter ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Religionsfreiheit einzelner zu verzeichnen. Es wird auf die kollidierende positive Religionsfreiheit der Mehrheit verwiesen. Die Neutralität des Grundgesetzes in religiöser Hinsicht bedeute ferner nicht, dass dieses den Gesetzgeber zur Umsetzung laizistischer Prinzipien zwänge. Im übrigen deute die Richtermehrheit in dogmatisch anfechtbarer Weise die negative Bekenntnisfreiheit nicht allein als Freiheit, einen Glauben nicht bekennen zu müssen, sondern als Recht, von fremden Glaubensbekenntnisses verschont zu bleiben.
1.
Meinungsfreiheit
2.
Informationsfreiheit
3.
Pressefreiheit
4.
Rundfunkfreiheit
5.
Filmfreiheit
1.
Herstellung von Schallplatten und CDs: Schallplatten und CDs fallen nach allgemeiner Ansicht unter den Begriff der „Presse“ in Art. 5 I 2 GG. Je nach Konstellation tritt daneben die Kunstfreiheit bzw. die Berufsfreiheit.
2.
Digitales Fernsehen mit Fernsehsendungen zum individuellen Abruf für Abonnenten, geschützt durch Rundfunkfreiheit. Zwar fehlt es an den üblichen Charakteristika der Massenkommunikation (anbieterbestimmt, unbestimmte Vielzahl von Empfängern), jedoch liegt angesichts dessen, dass der Empfänger nur eine Auswahl innerhalb eines bestehenden Angebots treffen kann und der Empfängerkreis grundsätzlich offen ist, kein Fall von Individualkommunikation vor.
3.
E-Mail-Kommunikation: Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I 1 Alt. 1 GG). Es handelt sich um dem herkömmlichen Brief- und Telefonverkehr vergleichbare Individualkommunikation. Art. 10 I GG ist zwar gleichfalls einschlägig, schützt allerdings nicht die Meinungsfreiheit, sondern nur die Geheimheit der Kommunikation.
4.
Kommunikation im Internet: Die Kommunikation im Internet ist, abgesehen von individueller Kontaktaufnahme per E-Mail oder bei Online-Geschäften, Massen-, nicht Individualkommunikation, da dem Internetnutzer einer begrenzte Zahl von existierenden Websites zur Verfügung gestellt wird, zwischen denen er eine Auswahl zu treffen hat; ein Austausch zwischen Anbieter und Nutzer findet hier ebenso wenig statt wie beim Rundfunk oder bei der Presse (oder beim digitalen Fernsehen). Nach h.M. ist die Internet-Kommunikation dem Rundfunk vergleichbar und genießt daher den Schutz der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 Fall 2 GG. Für die einzelne im Internet verbreitete Äußerung als solche ist allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einschlägig.