Konkrete Normenkontrolle
Öffentliches Recht
2.
Vorlageberechtigung, Art. 100 Abs. 1 GG: jedes deutsche (staatliche) Gericht, d.h. Bundes-, Landes- und Landesverfassungsgerichte, in einem anhängigen Verfahren, nicht jedoch bei vorläufigem Rechtsschutz, str. Eine Vorlagepflicht besteht wegen des Verwerfungsmonopols des BVerfG immer, wenn die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG erfüllt sind. Sonst: Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, mit VB angreifbar!
3.
Vorlagegegenstand. Art. 100 Abs. 1 GG
4.
Vorlagebefugnis, Art. 100 Abs. 1 GG
a.
Prüfungsmaßstab: GG
b.
Gericht hält Gesetz für verfassungswidrig, bloße Zweifel reichten nicht, Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
c.
Entscheidungserheblichkeit, d.h. bei der Entscheidung des konkreten Rechtsstreits muss es auf das verfassungswidrig erachtete Gesetz ankommen, in der Weise, dass die Entscheidung des Gerichts bei Gültigkeit der Norm anders ausfallen würde, als bei Nichtigkeit der Norm.
5.
Form, § § 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfG
II.
Begründetheit
1.
Prüfungsmaßstab im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist für Bundesgesetze nur das GG und für Landesgesetze das GG und sonstiges Bundesrecht. Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft nach § § 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 BVerfGG.
2.
BVerfG stellt die Grundgesetzwidrigkeit fest und erklärt das Gesetz für nichtig, § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 32 Abs. 2 BVerfGG. Die Bindungswirkung des § 32 Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf den gesamten Entscheidungstext, sondern nach allg. Ansicht nur auf den Entscheidungstenor und die tragenden Entscheidungsgründe.