Bürgschaft
Zivilrecht
1.
§ 766 BGB: Die Erklärung der Bürgschaft muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form genügt nach § 766 S. 2 BGB nicht. Ausnahme: Bei einem Handelsgeschäft unter Kaufleuten ist im Zweifel kein Formerfordernis anzunehmen, § 350 HGB.
2.
Es war umstritten, ob eine Bürgschaft sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sein kann. Nach einer älteren Ansicht sind Bürgschaften nie sittenwidrig. Diese Ansicht ist unhaltbar nachdem das BVerfG im Jahre 1993 festgestellt hat, dass nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten durch Entstehung einer gestörten Vertragsparität eine Bürgschaft doch sittenwidrig sein kann. Daher ist die Bürgschaft nach h.M. in folgender Konstellation sittenwidrig:
a.
Weite Überschreitung des Leistungsvermögens: Der Bürger muss finanziell krass überfordert sein. Dies trifft zu, wenn der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht mehr in der Lage ist, aus seinem pfändbaren Vermögen die Zinsen zu tilgen. Relevante Vermögensmasse ist hierbei sowohl das angehäufte Vermögen als auch das laufende (Arbeits-) Einkommen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850 ZPO.
b.
Erschwerende Umstände, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben, d.h. alternativ
aa.
Der Bürge wird arglistig getäuscht
bb.
Verharmlosung
cc.
Ausnutzen moralischer Zwänge, Vermutung das dies gegeben ist bei einer mit dem Hauptschuldner verbundenen Person, sog. Nahbereichsperson
dd.
Wirtschaftliche Sinnlosigkeit: Die Bürgschaft wird nur gefordert, um Druck auf den Hauptschuldner ausüben zu können. Gegenausnahme: Bei drohender Vermögensverschiebung, erforderlich sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, z.B. Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (vgl. Anlassrechtsprechung des BGH)
ee.
Ausnutzen der Geschäftsunerfahrenheit: bei Personen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird die Unerfahrenheit vermutet