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~/vertretbar

Allgemeiner Gleichheitssatz

Öffentliches Recht

Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz)
a.
Art. 6 V (Gleichstellung nichtehelicher Kinder)
b.
Art. 33 I-III GG (staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sowie den Zugang zu öffentlichen Ämtern betreffend)
aa.
Verstoß gegen Art. 33 II GG
bb.
Verhältnis zwischen Art. 33 II GG und Art. 12 GG
e.
Art. 3 Abs. 2 und 3
2.
Vorliegen einer relevanten Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung
a.
Personengruppe / Gruppe von Sachverhalten wird in einer bestimmten Weise behandelt.
b.
Andere Personengruppe / Gruppe von Sachverhalten wird von demselben Rechtssetzer / Rechtsanwender in einer anderen Weise behandelt.
c.
Beide Personengruppen / Gruppen von Sachverhalten können unter einen gemeinsamen Oberbegriff (tertium comparationis) gefasst werden
d.
Ungleichbehandlungen = Differenzierungen = Begünstigung, Benachteiligung
3.
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung
a.
Ordnungsgemäßes Zustandekommen des einschränkenden Gesetzes
b.
Willkürformel
c.
Neue Formel (Anwendung bei Ungleichbehandlung zwischen Personengruppen bzw. Ungleichbehandlung von einiger Intensität)
aa.
Verfassungsmäßigkeit des Regelungszweckes
bb.
Differenzierung geeignet, erforderlich und angemessen
d.
Wann welche Formel?
e.
Besonderheiten bei Gleichbehandlung
4.
Folge bei Verstoß
a.
Bei ungleich auferlegter Belastung durch ein Gesetz
b.
Bei ungleich vorenthaltener Begünstigung
Rechtsfolge kann die Ausdehnung der Begünstigung sein. Dafür ist aber ein Verfassungsgebot und die Erforderlichkeit wegen der Regelungssystematik erforderlich. Ansonsten wird die Verfassungswidrigkeit festgestellt mit der Aufforderung an den Gesetzgeber die verfassungswidrige Situation zu ändern.
c.
Warum sind die aus Art. 3 I GG abzuleitenden Maßstäbe für eine Überprüfung von Gesetzen im Grundsatz großzügiger als für Maßnahmen von Exekutive und Judikative? Der Gesetzgeber schafft generell-abstrakte Rechtsnormen, die auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sein müssen. Daher sind ihm grundsätzlich Typisierungen und Pauschalisierungen erlaubt. Verwaltung und Gerichte dagegen sind regelmäßig auf die Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit verpflichtet und unterliegen daher mit Blick auf Art. 3 I GG strengeren Bindungen.
2.
ständige Verwaltungspraxis
1.
Das Gleichheitsgebot darf eine Rechtsfortbildung nicht behindern
2.
Das Gleichheitsgebot darf nicht zu einer Gerechtigkeitskontrolle werden.