Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 13
Bereich der Rechtsprechung Das BVerfG beschränkt sich bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen an Art. 3 I GG auf eine Willkürprüfung, d.h. Art. 3 I GG ist erst verletzt, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen“ (st. Rspr. des BVerfG). Dies betrifft lediglich die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte, nicht den Grad der Bindung der Gerichte selbst an Art. 3 I GG. Grundsätzlich ist auch von der Rechtsprechung die Rechtsanwendungs Gedanke der Systemwidrigkeit Eine Systemwidrigkeit, mit der der Gesetzgeber gegen die von ihm selbst statuierten Regelungen verstößt, werter das BVerfG als Indiz für einen Gleichheitsverstoß (Selbstbindungsgedanke). Allerdings darf das BVerfG lediglich am Maßstab des Verfassungsrechts überprüfen, nicht jedoch eine Regelung wegen Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären, was auf eine Überprüfung am einfachen Recht hinausliefe. Steuerrecht Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wonach insbesondere die Besteuerung primär an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein muss, wird aus Art. 3 I GG abgeleitet. Abgabenrecht Art. 3 I GG verlangt als sachlichen Grund für die Heranziehung einer Gruppe zu einer Sonderabgabe zum einen, dass die Abgabenpflichtigen eine besondere Verantwortung für die zu finanzierende Aufgabe trifft (Verantwortungszusammenhang), zum anderen, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).Leistungsverwaltung Im Zusammenhang mit den Teilhaberechten, d.h. dem Recht des einzelnen auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen, v.a. Subventionen, und Einrichtungen, z.B. Zugang zu öffentlichen Anstalten erlangt Art. 3 I GG besondere Bedeutung. Besonderheiten des Bundesstaates Die Bindung an Art. 3 I GG fgilt ür alle Kompetenzträger nur im Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereichs: Abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern sind daher Ausdruck der Bundesstaatlichkeit und verstoßen nicht gegen Art. 3 I GG. Dies gilt selbst bei der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte und Verwaltungsbehörden der Länder, wenn gleich hier die Revision vor den obersten Gerichten des Bundes (vgl. Art. 95 GG : BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG), die Rechtsprechung des BVerfG sowie die Aufsichtsrechte des Bundes beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (Art. 84 ff. GG ) eine größ Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 3 II GG und Art. 3 III 1 GG Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG („Nachtarbeitsverbot“) ist Art. 3 III 1 GG Maßstab für rechtliche Ungleichbehandlungen, während Art. 3 II GG das Gleichberechtigungsgebot „auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt“ und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt. Ferner gibt Art. 3 III 1 GG ein individuelles Abwehrrecht gegen Ungleichbehandlungen durch den Staat, wogegen bei Art. 3 II GG die Förderung des kollektiven Gedankens – die Gleichberechtigung von Mann und Frau „an sich“ – im Mittelpunkt steht. Der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 II GG kann außerdem zur Re Anwendbarkeit Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer anders in Völkerrecht, Zivilrecht · Glossar
Erforderlich Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich ; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln. anders in Zivilrecht · Glossar
Gleichheit der Wahl Da nach diesem Modell die Kinder selbst Inhaber des Wahlrechts sind, liegt formal ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit nicht vor. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Eltern die ihnen treuhänderisch übertragenen Stimmen nicht im Bewusstsein ihrer Treuhänderschaft für das Kind abgeben, sondern als willkommene Verstärkung ihrer eigenen Stimmen nutzen. Eine derartige missbräuchliche Stimmabgabe wäre wegen der Geheimheit der Wahl nicht zu kontrollieren und könnte faktisch zu einer gleichheitswidrigen Stimmenhäufung bei den Eltern führen. Die Gefahr des Missbrauchs macht eine solche Maßnahme Rechtsanwender Verdeutlichung, dass bei Ermessensspielräumen die betreffenden Grundrechte zu berücksichtigen sind. Verwaltungsvorschriften Allgemeine Regeln, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer vorgesetzten an eine nachgeordnete Stelle (Behörde oder Amtswalter) gerichtet werden und die Organisation, das Verfahren und das innerdienstliche Verhalten regeln, zu dem Zweck, ein möglichst einheitliches Verhalten der Verwaltung zu gewährleisten. Sie sind mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen, mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht zu ihrer Auslegung im Prozess nicht befugt ist.