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~/vertretbar

Freizügigkeit

Öffentliches Recht

Art. 11 GG (Freizügigkeit)
1.
Sozialvorbehalt („für Fälle ..., in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden“)
2.
Notstandsvorbehalt („ zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“)
3.
Katastrophenvorbehalt („zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen“)
4.
Jugendschutzvorbehalt („zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung“)
5.
Kriminalvorbehalt („um strafbaren Handlungen vorzubeugen“)
P
Beamtenrechtliche und anwaltliche Residenzpflichten mit Art. 11 I GG vereinbar? Nach h.M. handelt es sich hierbei um ein Problem des Art. 12 I GG bzw. Art. 33 V GG, die als leges speciales für berufsbezogene Residenzpflichten der Garantie der Freizügigkeit in Art. 11 I GG vorgehen.