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Vorbeugende Unterlassungsklage

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Vorbeugende Unterlassungsklage / Vorbeugende Feststellungsklage
1.
Statthafte Klageart
2.
Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
3.
Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
4.
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis
a.
Wiederholungsgefahr
b.
Schaffung vollendeter Tatsachen (insbesondere im Planungsrecht)
c.
Androhung von Sanktionen
d.
Verzögerung der von einer Behörde angekündigten Maßnahmen, insbesondere wenn der Kläger ein wirtschaftliches Interesse an der baldigen Klärung hat.
5.
Keine Fristen, kein Vorverfahren!
6.
Besonderheit bei der vorbeugenden Feststellungsklage