Miete
Zivilrecht
1.
Mietpreisbindung: heute selten, nur bei Sozialwohnungen und öffentlich geförderten Wohnungen (§§ 8 WoBindG).
2.
Mietpreiserhöhung, §§ 558 ff. BGB: Der Vermieter kann bei bestehenden Mietverträgen die Miete nur erhöhen
a.
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, § 558 Abs. 1 BGB (Kündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB)
b.
bei Verbesserungen / Renovierungen, § 559 Abs. 1 BGB (Kündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB)
3.
Preisschutz durch allgemeine Vorschriften