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§ 831 BGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 I BGB)
1.
Anwendbarkeit
2.
Verrichtungsgehilfe
3.
Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung iSd §§ 823 ff. BGB, nicht relevant: Verschulden des Gehilfen
4.
Handlung in Ausführung der Verrichtung
5.
Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB (Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden)
a.
bzgl. Verschulden: Der Geschäftsherr kann sich gem. § 831 I 2 Hs. 1 BGB exkulpieren, indem er die Verschuldensvermutung durch den Nachweis widerlegt, dass der Verrichtungsgehilfe ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht wurde. (§ 831 I 2 Hs. 1 BGB)
b.
Der Geschäftsherr kann sich gem. § 831 I 2 Hs. 2 BGB exkulpieren, indem er die Kausalitätsvermutung durch den Nachweis widerlegt, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung entstanden wäre. (§ 831 I 2 Hs. 2 BGB bzgl. Kausalität)
c.
Dezentralisierter Entlastungsbeweis: Bei Einschaltung von Zwischenpersonen muss sich der Geschäftsherr nur für die von ihm bestellte Aufsichtsperson entlasten. ZB folgen dem Geschäftsinhaber noch ein Bereichsleiter, Abteilungsleiter und Sachbearbeiter, muss sich der Geschäftsinhaber nur für den Bereichsleiter entlasten. Kritisiert wird durch einen TdL, dass dadurch Großbetriebe privilegiert werden, da die Organisationsstufen die Entlastung vereinfachen. Die Rspr. lehnt eine Erweiterung jedoch ab unter dem Hinweis, dass sonst systemwidrig für fremdes Verschulden gehaftet werden würde. Ihre Lösung: Großbetriebe müssen im Rahmen der allgemeinen Organisationspflicht den Betrieb gefahrlos gestalten, sonst besteht ein Anspruch gem. §§ 823 I iVm 31 BGB wegen sog. Organisationsverschuldens.
6.→
Schadensersatz nach den §§ 249 BGB