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Aufopferungsgewohnheitsrecht

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht
1.
Anwendbarkeit
2.
öffentlich-rechtlicher Eingriff (hoheitliche Maßnahme)
a.
Realakte, z.B. Immissionen, Eingriffe in den Gewerbebetrieb durch Straßenarbeiten, unterlassene Vorkehrungen gegen Einsturz
b.
Untergesetzliche Rechtsakte: Rechtsverordnungen oder Satzungen, nicht aber rechtswidrige formelle Gesetze
c.
Faktisches (konkludentes) Handeln
d.
Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht, sog. qualifiziertes Unterlassen
3.
in eine Position des
a.
bei enteignendem / enteignungsgleichem Eingriff (Art. 14 I GG)
b.
bei aufopferndem / aufopferungsgleichem Eingriff (Art. 2 II GG)
4.
Eingriff war
a.
rechtmäßig (bei enteignendem / aufopferndem Eingriff)
b.
rechtswidrig (bei enteignungsgleichem / aufopferungsgleichem Eingriff)
5.
Überschreiten der Sonderopfergrenze
a.
bei enteignungsgleichem / aufopferungsgleichem Eingriff stets, Argument: Der Eingriff war rechtswidrig.
b.
bei enteignendem / aufopferndem Eingriff bedarf es einer besonderen Begründung:
aa.
bei schweren und unerträglichen Beeinträchtigungen
bb.
bei Überschreitung der Schwelle der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung gem. Art. 14 II GG.
6.
Unmittelbarkeit des Eingriffs
a.
Kausales Element
b.
Wertendes Element
7.→
Rechtsfolge
8.
Rechtsweg