Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Verbraucherdarlehen

Zivilrecht

Kündbarkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 498 BGB
1.
Anwendbarkeit: alle Verbraucherdarlehensverträge mit mindestens drei Teilzahlungsraten; auf Finanzierungshilfen gem. §§ 499, 500, 501 BGB.
2.
Verzug des Kreditnehmers gem. § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB: zwei Teilzahlungsraten, mind. jedoch 10% (oder 5%) des Kreditnennbetrages
3.
Erfolglose Nachfristsetzung gem. § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB
4.
Möglichkeit der Kündigung, bei Kündigung wird Restschuld sofort fällig, jedoch vermindert gem. § 498 Abs. 2 BGB.