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Verbraucherverträge

Zivilrecht

Kaufrecht 2022 teilweise nachgezogen — § 434 n.F.; Amtstext zu §§ 439, 440, 445a, 445b, 475, 475d, 475e, 477, 478. Digitale Produkte und die Rechtsfolgen im Verbrauchsgüterkauf am geltenden Text prüfen.

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

B. Verbraucherverträge
I.
Allgemeines
1.
Begriff des Verbrauchers
P
Umstritten ist, ob ein Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber als Verbraucher einzuordnen sind. Unstreitig ist freilich, dass der Arbeitnehmer immer dann Verbraucher ist, wenn er außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Gebundenheit tätig wird, auch, wenn das Rechtsgeschäft Bezug zur Tätigkeit hat, z.B. der Kauf von Berufskleidung. Argument: Ausschluss nur bei selbständig beruflicher Tätigkeit. Umstritten ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer auch in spezifisch arbeitsrechtlichen Situationen im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (= Unternehmer, § 14 BGB) Verbraucher sein kann. Dafür spricht, dass „Verbraucher“ i.S.v. § 13 BGB stets die schwächere Partei bezeichnet, die Einbeziehung des Arbeitsnehmers daher dem Normzweck entspricht. Dagegen spricht die Systematik der Norm, denn der Verbraucher ist der Gegenbegriff zum Unternehmer und nicht zum Arbeitgeber, die Entstehungsgeschichte, denn die Vorläufernorm § 24a AGBG erfasste den Arbeitnehmer nach h.M. nicht und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
II.
Zentrales Recht der Verbraucherverträge
III.
Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB (siehe oben)
Digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB
a.
Anwendungsbereich, § 327 BGB
b.
Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, § 327a BGB
c.
Bereitstellung digitaler Produkte, § 327b BGB
d.
Rechte bei unterbliebener Bereitstellung, § 327c BGB
e.
Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, § 327d BGB
IV.
Haustürgeschäft, § 312 BGB
1.
Anwendbarkeit: Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), Konkurrenzen (§ 312a BGB)
2.
Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.
Vertrag über entgeltliche Leistung, § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.
Vorliegen von Umständen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB
c.
Kausalität zwischen Umständen und Vertragsschluss
3.
Kein Ausschluss
a.
gem. § 312 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB bei Versicherungsverträgen
b.
gem. § 312 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1-3 BGB
4.
Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.
Fristbeginn: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB; Inhalt der Belehrung: §§ 355 Abs. 2, 312 Abs. 2 BGB