Allgemeine Feststellungsklage
Öffentliches Recht
1.
Ziel
2.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.
Berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) (besonderes Rechtsschutzbedürfnis)
b.
Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
aa.
Nichtigkeitsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO)
bb.
Zwischenfeststellungsklage
cc.
Vorbeugende Feststellungsklage
dd.
Abstrakte Normenkontrolle
ee.
Rechtsschutz durch Feststellungsklage ist wenigstens in gleichem Umfang und mit derselben Effektivität gewährleistet und es werden keine Fristen, etc. umgangen. Argument: Effizienz des Verfahrens.
ff.
Feststellungsklage gegen Bund, Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
3.
Begründetheit
a.
Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
b.
Bestehen / Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsaktes