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Schadensrecht

Zivilrecht

Schadensrecht
I.
Haftungsbegründender Tatbestand
1.
rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen (meist Vertrag): Zentralnorm: § 280 BGB, meist iVm anderen Vorschriften.
2.
Vertrauenstatbeständen: §§ 280 I, 241 II, 311 II / III BGB; § 122 BGB; § 179 BGB
3.
gesetzlichen Schuldverhältnissen, zB §§ 2023 f. BGB; §§ 677 ff. BGB, §§ 987 ff. BGB; StVG; ProdHaftG; § 823 I BGB, § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
II.
Haftungsausfüllender Tatbestand, insbesondere Schaden, Zurechnung, Art und Umfang des Ersatzes
1.
Schadensfeststellung
a.
Schadenart, Schaden = Jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
aa.
Bei einem Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz des positiven Interesses ist der Verletzte so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner gestanden hätte.
bb.
Bei einem Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz des negativen Interesses ist der Verletzte so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte.
b.
Feststellung
aa.
Differenzmethode, dh Vergleich der hypothetischen Lage mit der tatsächlichen Lage („wie stünde er ohne schadensstiftendes Ereignis, wie steht er mit“)
bb.
ggf. normative Korrekturen, dh Schaden ggf. auch dann, wenn die Differenzmethode kein negatives Ergebnis produziert hat oder kein Schaden, auch wenn die Differenzmethode ein positives Ergebnis produziert hat
c.
Fallgruppen
aa.
Zeit- und Arbeitsaufwand für Maßnahmen der Schadensminderung / Personalkosten, z.B. für die Aufklärung und Bearbeitung eines Diebstahls: Grundsätzlich stellt der Zeit- und Arbeitsaufwand zur Schadensminderung oder –beseitigung nach hM keinen ersatzfähigen Schaden dar. Argument: § 91 ZPO stellt einen allgemeinen Grundsatz auf: Die Kosten der Müheverwaltung sind nicht liquidierbar. Dies gilt nach hM auch für Personalkosten. Nach aA sollen diese ersetzt werden, da bei Einsatz anderer Personen, zB Anwalt, deren Vergütung ersatzfähig wäre. Erbringt ein Ehepartner in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht Tätigkeiten im Haushalt (§§ 1356, 1360), hat dies Vermögenswert und begründet einen schadensbedingten Ausfall und einen eigenen Anspruch des Verletzten (nicht: § 845 BGB).
bb.
Kosten für eine „Fangprämie“ vom Dieb: Nach eA besteht keine Ersatzfähigkeit. Argument: Fangprämien dienen primär der Strafverfolgung und können somit nicht Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche sein. Nach hM sind Fangprämien grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen. Argument: Fangprämien dienen nicht primär der Strafverfolgung, sondern der Wiedererlangung des Diebesgutes. Soweit Aufwendung von Geld der Aufdeckung von Straftaten dient, wird der Ersatz vom Schutzbereich derjenigen Normen erfasst, die das Vermögen als solches, zB § 280 I BGB, oder zumindest Vermögensfolgeschäden, zB § 823 I BGB, schützen.
cc.
Arbeitskraft eines Menschen: Grundsätzlich hat die Arbeitskraft des Menschen als solche keinen Vermögenswert. Argument: Es gibt keine Möglichkeit, den Wert der Arbeitskraft eines Menschen abstrakt zu bestimmten. Ausnahmsweise wird eine Ersatzfähigkeit bejaht, soweit sich konkrete objektive Maßstäbe zur Bewertung gebildet haben, zB feste Tariflohnsätze; Festgehalt.
dd.
„Kind als Schaden“: Geburt und Existenz des Kindes stellen keinen Schaden dar. Das folgt zwingend aus Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Grundsätzlich kann die finanzielle Belastung mit dem Unterhalt gegenüber einem Kind einen Schaden darstellen. Es muss differenziert werden:
(1)
Bei einer freiwilligen Schwangerschaft besteht grundsätzlich kein Schaden. Es kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mehraufwendungen bestehen, wenn das Kind aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers behindert zur Welt kommt und ein Schwangerschaftsabbruch zulässig gewesen wäre.
(2)
Bei einer unfreiwilligen Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der gesamten Unterhaltsverpflichtung, wenn die Schwangerschaft zB infolge fehlgeschlagener Sterilisation oder Versagen von Verhütungsmitteln eintritt.
ee.
Beweislast bei Behandlungsfehlern: Grundsätzlich hat der Patient den objektiven Fehler und seine zumindest Mitursächlichkeit für den Schaden zu beweisen. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, so trifft den Arzt die Beweislast für die fehlende Kausalität.
3.
Art und Weise des Schadensersatzes
a.
Naturalrestitution, § 249 I, II BGB
aa.
Zwei Möglichkeiten des SE bei beschädigtem Pkw: Ziel ist die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands:
(1)
Der Geschädigte kann sein Fahrzeug reparieren lassen
(2)
Er kann sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen. Argument: Das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auf die Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands.
bb.
Wirtschaftlichkeitspostulat: Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, von den Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Das Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 II 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Rspr.: Der zu gewährende Schadensausgleich wird begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll. Diese schadensrechtlichen Grundsätze (Naturalrestitution und Bereicherungsverbot) lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen zueinander in einer Wechselbeziehung. Demzufolge darf in der Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
cc.
Integritätszuschlag: Bei dem Vergleich der Reparatur mit den Wiederbeschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Führt der Geschädigte die Reparatur nachweislich durch, so kann sich der Reparaturaufwand bis zu einer auf 130% der Wiederbeschaffungskosten (tatsächlicher Wiederbeschaffungsaufwand, nicht hypothetischer Wiederbeschaffungswert) zu bemessenden „Opfergrenze“ belaufen.
P
Ist bei der Berechnung des Reparaturkostenersatzes bis zum Wiederbeschaffungswert der Restwert des beschädigten Pkws zu berücksichtigen?
P
Kann der Geschädigte vom Schädiger bei Reparaturkosten, die weit über dem Wiederbeschaffungswert liegen den wirtschaftlich vernünftigen Teil ersetzt verlangen und den Rest selbst tragen?
dd.
Wie wird geprüft, ob sich der Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält? Es ist eine subjektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dh es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
b.
Geldersatz (sog. Kompensation), § 251 I BGB
4.
Haftungsbeschränkungen, insbesondere
a.
Mitverschulden, § 254 BGB (RF: Kürzung)
b.
Haftungsausschlüsse (RF: Ausschluss)