Erstattungsansprüche
Öffentliches Recht
1.
Vorrangig sind ausdrückliche spezialgesetzliche Regelungen, z.B. § 49a VwVfG, § 12 II BBesG, § 87 II BBG.
2.
Subsidiär kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut. Rechtliche Grundlage ist das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welches den Ausgleich einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage verlangt. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann sowohl im Verhältnis Bürger-Hoheitsträger als auch im Verhältnis Hoheitsträger-Bürger und im Verhältnis Verwaltungsträger-Verwaltungsträger angewendet werden.
b.
Unmittelbare Vermögensverschiebung, d.h. der Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten des Anspruchstellers.
c.
Ohne öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund oder späterer Wegfall des Rechtsgrundes
e.
evtl. Berufung auf Entreicherung
aa.
Spezielle Erstattungstatbestände verweisen idR auf die §§ 812 ff. BGB. Jedoch ist § 818 III BGB idR modifiziert anzuwenden.
bb.
Der Staat darf sich im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nie auf den Wegfall der Bereicherung berufen.