Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
Öffentliches Recht
1.
Allgemeines
2.
Arten
3.
Primär wird nach öffentlich-rechtlichen Normen gehaftet, denn das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, die eben öffentlich-rechtlich ist. Subsidiär wird nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB gehaftet, entweder analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze. Dies jedoch nur soweit öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften fehlen und das Wesen des jeweiligen Rechtsverhältnisses die Anwendung auch zulässt. Anwendbare Vorschriften sind z.B.: §§ 276 ff., 320 ff. BGB; §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB; §§ 280 I, 241 II BGB. Nicht anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 690 BGB wegen des entgeltlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse.
4.
Geltendmachung von Ansprüchen aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen:
a.
Der Staat kann von einem Bürger grundsätzlich durch Erhebung der allgemeinen Leistungsklage einen Anspruch aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis geltend machen. Ein Anspruch kann aber auch mittels VA (= Titel) durchgesetzt werden, soweit eine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist, so z.B. § 49a VwVfG.
b.
Der Bürger kann einen Anspruch gegen den Staat primär durch Antragstellung bei der passivlegitimierten Körperschaft oder Behörde geltend machen. Im Falle der Erfolglosigkeit kann er Klage erheben.