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~/vertretbar

Organstreit

Öffentliches Recht

Organstreitverfahren
2.
Antragsteller, § 63 BVerfGG
a.
Bundesorgane
b.
Organteile, sofern mit eigenen Rechten ausgestattet
c.
Problemfälle
aa.
Parteien
bb.
Abgeordneter
3.
Antragsgegner, § 63 BVerfGG (wie 2.)
4.
Prüfungsgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG: Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
5.
Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
+
, wenn der Antragsteller durch schlüssige Behauptung die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsrechtlichen Stellung geltend machen kann (Achtung: Recht aus der Geschäftsordnung reicht nicht!). Möglichkeit der aktiven Prozessstandschaft eines Organteils für das Organ ist möglich („oder das Organ, dem er angehört“)
a.
Fraktion kann folgende Rechte geltend machen
aa.
Rechte des Bundestages
bb.
Rechte der Fraktion als solches, Arg.: Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von Abgeordneten
b.
Rechte des Bundestages kann geltend machen
aa.
Der Bundestags als ganzes (wegen parteipolitischer Verklammerung von Parlamentsmehrheit und Bundesregierung praktisch ohne Bedeutung).
bb.
§ 64 BVerfGG: „Organ, dem er angehört“, also Teile des Bundestages, die dem Organ Bundestag angehören: Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse, Präsidium, Ältestenrat, einzelne Abgeordnete. BVerfG: Prozessstandschaft für den Bundestag nur Fraktionen, nicht dagegen einzelne Organteile, insbesondere nicht einzelne Abgeordnete. Arg.: Interesse des BVerfG vor Überlastung durch politisch motivierten Aktionen von „Einzelgängern“ geschützt zu sein. Kritik: Contra legem. Achtung: Zur Verfolgung eigener verfassungsrechtlicher Rechte ist ein Abgeordneter weiterhin antragsbefugt. Dabei kann er sich auch gegen Maßnahmen werden, die zwar den Bundestag als ganzes betreffen, die aber auch auf seinen rechtlichen Status „durchschlagen“, z.B. bei einer Auflösung des Bundestages, die für den Abgeordneten zum Mandatsverlust führt.
[6.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Ein Fehlen ist zumindest in Fällen denkbar, in denen der Antragsteller die beanstandete Maßnahme durch eigenes Handeln hätte verhindern können. Grenzfall: z.B .AWACS.]
7.
Form, § § 64 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG
8.
Frist, § 64 Abs. 3 und  4 BVerfGG
II.
Begründetheit
III.
Tenor