Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Öffentliches Recht
I.
Generalklauselartiges Freiheitsrecht
1.
Persönlicher Geheimbereich (Privat- / Intimsphärenschutz)
2.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
3.
Schutz der persönlichen Ehre
4.
Schutz der sexuellen Identität
5.
Recht am eigenen Namen
6.
Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben
7.
Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der Person in der Öffentlichkeit
8.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
9.
Jugendschutz
10.
Recht auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit
11.
Recht auf Resozialisierung
12.
Recht am eigenen Bild und Wort
13.
Schutz vor heimlichen Mit- oder Abhören und Aufnehmen
14.
Recht auf Gegendarstellung
15.
Recht, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen
16.
Recht auf Selbstbewahrung
17.
Recht auf Selbstdarstellung
2.
str. im Verfassungsrecht
a.+
, soweit dieses auf sie gem. Art. 19 III GG Anwendung finden kann; dies gilt insbesondere für das Recht der informationellen Selbstbestimmung und auf den Schutz des Ansehens in der Öffentlichkeit, Argument: diese Interessen können nicht ausschließlich auf eine wirtschaftliche Bedeutung reduziert werden.
IV.
Schranken
P
Ist die von einem Richter auf spezialgesetzlicher Grundlage angeordnete Speicherung eines „genetischen Fingerabdrucks“ (DNA – Identifizerungsmuster) bei einem wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilten Straftäter zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Verurteilten auch künftig wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung ermittelt werden wird? Nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich ja. Zwar liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, allerdings sorgt die Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung und die Kopplung an Tatsachen, welche die dem Täter ungünstige Prognose stützen, vor einer ausufernden Datensammlung. Darüber hinaus ist eine strenge Zweckbindung ebenso zu beachten wie die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials nach Speicherung des Identifizierungsmusters. Dem über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Rehabilitierungsinteresse des Täters ist durch Tilgungsfristen entsprechend den Regelungen zum Bundeszentralregister Rechnung zu tragen. An die Einzelfallentscheidung sind hohe Maßstäbe anzulegen.