§ 823 Abs. 1 BGB
Zivilrecht
§ 823 I BGB
1.
Rechtsgutsverletzung
a.
Benanntes Recht oder benannte Rechtsgüter
c.
Körperverletzung
d.
Gesundheitsverletzung
aa.
der Schock Krankheitswert hat,
bb.
nachvollziehbar ist, Schock muss im Hinblick auf den Anlass verständlich sein, idR also nur bei der Erfahrung von Tod oder schwerer Körperverletzung,
cc.
der Schock vorhersehbar war und
dd.
nur bei nahen Angehörigen.
ee.
Kein Drittschaden iSv §§ 844 ff. BGB. Argument: Trotz Vermittlung des Schadens ist dieser adäquat kausal durch einen Eingriff entstanden.
ff.B
Beispiele: Schockschaden infolge des Todes eines nahen Angehörigen, soweit größere Beeinträchtigung als in derartigen Fällen üblich. X kommt bei einem Jagdunfall, den J verschuldet hat, ums Leben. Als Ehefrau F davon Nachricht erhält, verfällt sie in tiefe, lang anhaltende Depressionen.Nicht aber zB Schockschäden infolge polizeilicher Ermittlungen.
e.
Anspruchsberechtigter
f.
Freiheitsentziehung
g.
Eigentumsverletzung
aa.
Fallgruppen
(1)
Variante 1: Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an anderen Sachen des Käufers / Bestellers: In derartigen Fällen besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
(2)
Variante 2: Mangelhafte Lieferung / Herstellung führt zu Schäden an der Sache selbst: Anspruch aus § 823 BGB besteht grds. nicht. Argument: Stoffgleichheit zwischen Sachmangel und entstandenem Sachschaden. Gestört ist das Äquivalenzinteresse; diese Störung wird aber ausschließlich vom Vertragsrecht erfasst.
(3)
Variante 3: Funktionell abgrenzbarer Mangel der Sache führt zu weiteren Beschädigungen an der Sache selbst, sog. Fressertheorie: Es besteht ein Anspruch aus § 823 BGB. Argument: Verletzung des Integritätsinteresses.
h.
„sonstiges Recht“
aa.
Fallgruppen
cc.
Besitz
dd.
Forderung
(1)
Empfangszuständigkeit ist ein geschütztes Recht [eA]. Argument: Empfangszuständig ist nur der Gläubiger. Nur er kann – absolut – jedermann von der Verfügungsmacht ausschließen.
(2)
Lehre von der Empfangszuständigkeit ist abzulehnen [hM]. Argumente: Forderungen und Empfangszuständigkeit sind untrennbar. Außerdem wird bei der Abtretung der Schuldnerschutz unterlaufen, da bei Leistung an den falschen Gläubiger dem Neugläubiger schon bei leicht fahrlässiger Unkenntnis von der Abtretung Schadensersatz zu leisten ist. Die Zahlung an den falschen Gläubiger stellt nämlich in diesem Fall einen Entzug der Empfangszuständigkeit dar. Gem. § 407 I BGB schadet jedoch nur positive Kenntnis.
ee.
Allg. Persönlichkeitsrecht
+
[Rspr.], Argumente: verfassungskonforme Auslegung des § 823 I BGB: Artt. 2 I iVm 1 I GG fordern den Schutz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem zeigt die Entwicklung moderner Massenkommunikationsmittel, dass ein nur an § 823 II BGB iVm §§ 185 ff. StGB orientierter Persönlichkeitsschutz nicht ausreicht.
–
[TdL], § 823 I BGB ist analog anzuwenden. Argument: Persönlichkeit ist kein Recht, sondern ein Rechtsgut.
(1)
Rechtsinhaber
(3)
Schutzzweck
(4)
Eingriff, Fallgruppen
(a)
Weitergabe / Veröffentlichung von Briefen / Tagebuchaufzeichnungen ohne Einwilligung
(b)
Heimliche Bild- und Tonbandaufnahmen, auch bei Personen der Zeitgeschichte
(c)
Erwähnung einer Person in einer Werbeanzeige
(d)
Persönlichkeitsverletzungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen
(e)
Verletzung durch künstlerische Darstellungen
(f)
Weitergabe ärztlicher Geheimnisse
(g)
Zusendung von Werbematerial gegen den ausdrücklichen Willen
(h)
Verstoß gegen ein Kontaktverbot
(5)
Zeitpunkt
(7)
Vererblich?
ff.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(1)
Anwendbarkeit (Subsidiaritätsgrundsatz)
(3)
Betriebsbezogener Eingriff
(a)
Eingriff muss sich unmittelbar gegen den Betrieb als solchen richten, nicht nur gegen einzelne, abtrennbare Bestandteile, die auch Privatpersonen zustehen.
(b)
Eingriff muss sich gegen den ganzen Betrieb, nicht nur gegen Betriebsteile oder einzelne Betriebsmittel richten, dh die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs müssen aufgehoben sein.
(4)
Umfassende Güter- und Interessenabwägung auf Seiten des Schädigers und auf Seiten des Geschädigten
2.
dem Schädiger zurechenbar
a.
Grds. Indikation durch Vorliegen des TB, nur Prüfung von Rechtfertigungsgründen
b.
Ausnahmsweise positive Feststellung bei sog. offenen Tatbeständen durch umfassende Güter- und Interessenabwägung. Grund: APKR und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen sog. Rahmenrechte dar mit generalklauselartigem Tatbestand. Um eine unbegrenzte Ausweitung zu verhindern, indiziert der Tatbestand nicht die Rechtswidrigkeit.
aa.
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(1)
Auf Seiten des Schädigers sind zu berücksichtigen:
(a)
Motiv und Zweck des Eingriffs
(b)
Art. 5 I, III GG und Wahrnehmung berechtiger Interessen, § 193 StGB analog; Von Art. 5 I 2 GG ist auch die Werbung für ein Presserzeugnis gedeckt. Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann.
(c)
Art und Weise des Eingriffs (verwendetes Mittel)
bb.
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(1)
Zu berücksichtigen auf Seiten des Schädigers sind:
(b)
Wahrnehmung berechtigter Interesse, § 193 StGB analog
(c)
Motiv und Zweck
(d)
Art und Weise des Eingriffs