Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 3
Anwendbarkeit Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer anders in Öffentliches Recht, Völkerrecht · Glossar
Rechtswidrigkeit Da der Gesetzgeber sozialschädliches und strafwürdiges Verhalten in den gesetzlichen Tatbeständen umschrieben hat, stellt die Erfüllung dieses Tatbestandes idR bereits begangenes Unrecht dar. Der Tatbestand indiziert also die Rechtswidrigkeit (Ausnahme „offene Tatbestände“). Diese scheidet nur aus, wenn im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, dh das grundsätzlich rechtswidrige Handeln im Einzelfall gerechtfertigt ist. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bilden zusammen das Unrecht der Tat. Davon zu trennen ist die Schuldebene, die zwar zur Annahme einer Strafbarkeit erforderlich ist, das Unrecht der Tat aber nicht mehr betrifft. Es existiert kein abgeschlossener Katalog von Rechtfertigungsgründen. Rechtfertigungsgründe können nicht nur aus dem Strafrecht, sondern darüber hinaus auch dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht entstammen ("Einheit der Rechtsordnung"). Rechtfe anders in Strafrecht · Glossar
Voraussetzungen Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO .