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§ 823 Abs. 2 BGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

§ 823 II BGB iVm Schutzgesetz
1.
Anwendbarkeit: nicht bei vorrangigem EBV, arg. aus §§ 992, 993 aE BGB.
2.
Verletzung eines Schutzgesetzes, Verletzung nach den Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes
a.
Schutzgesetz
b.
Verletzung
3.
Rechtswidrigkeit, nur prüfen, wenn nicht schon bei Schutzgesetz geprüft
4.
Verschulden, nur prüfen, wenn nicht schon bei Schutzgesetz geprüft
5.→
§§ 249 ff. BGB; eingetretener Schaden muss sich innerhalb des Schutzbereichs des verletzten Schutzgesetzes bewegen. Dies setzt voraus, dass die Norm gerade dem Schutz der verletzten Person dient und gerade vor dem eingetretenen Schaden schützt.