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Antrag nach § 32 BVerfGG

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
I.
1.
Verfassungsrechtsweg
2.
Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung
3.
4.
Antragsbefugnis
5.
Rechtsschutzbedürfnis (fehlt bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens)
+
, wenn einstweilige Anordnung erforderlich und geeignet zur Interessenwahrung und Hauptsacheverfahren nicht evident unzulässig
6.
II.
Begründetheit
1.
Anordnungsanspruch
2.
Anordnungsgrund, § 32 Abs. 1 BVerfGG
a.
„zum gemeinen Wohl dringend geboten“
aa.
Welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, der Antrag sich aber im nachhinein als unbegründet erweist?
bb.
Welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, der Antrag sich aber in der Hauptsache als begründet erweist?
b.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache