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Rundfunkfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 5 I 2 Fall 2 GG (Rundfunkfreiheit)
1.
Unterhaltungssendungen und kommerzielle Werbung auch „Berichterstattung“? Ja. Das BVerfG versteht die Rundfunkfreiheit als umfassende Programmfreiheit, so dass, ähnlich wie bei der Pressefreiheit, das grundgesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Berichterstattung“ nicht als Eingrenzung des Schutzbereichs zu begreifen ist.
2.
„Dienende Freiheit“ (BVerfG): Die Rundfunkfreiheit dient der Meinungsbildung. Wegen der großen Gefahren, die für die öffentliche Meinungsbildung im pluralistischen Gemeinwesen davon ausgehen können, wenn ein Medium von der Suggestivkraft und Breitenwirkung des Rundfunks einzelne Interessengruppen ausgeliefert werden, könne der Rundfunk seiner dienenden Funktion nur nachkommen, wenn durch die Ausgestaltung einer „positiven Ordnung“ sichergestellt werde, dass keiner Interessengruppe dominierender Einfluss auf das Rundfunkprogramm eingeräumt wird. Die Rundfunkfreiheit wird hierdurch zu einem normgeprägten Grundrecht, mit der Folge, dass eine Vielzahl von Regelungen, die auf den ersten Blick Schrankenregelungen darstellen, nach Auffassung des BVerfG erst den Schutzbereich des Grundrechts ausgestalten und dass eine Abgrenzung der Ausgestaltungs- von den Schrankenregelungen nach Art. 5 II GG notwendig wird.
3.
GR auf Rundfunkveranstaltung? Nein, BVerfG. Die Rundfunkfreiheit ist danach ein Grundrecht der Rundfunkveranstalter und schützt nur denjenigen, der als Veranstalter bereits zugelassen ist. Da die Zulassungsvorschriften vom BVerfG als Teil der Ausgestaltung der „positiven Rundfunkordnung“ betrachtet werden, können sie ihrerseits nach der Dogmatik des BVerfG nicht am Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG gemessen werden. Anlass dieser Rechtsprechung waren die früher knappen Frequenzen, aber auch die hohen Kosten, die mit dem Betrieb eines Rundfunksenders verbunden sind. In der Literatur mehren sich die Stimmen, die angesichts der inzwischen unbegrenzten technischen Verfügbarkeit von Sendefrequenzen die Anerkennung eines „Grundrechts auf Rundfunkveranstaltung“ fordern. Nach wie vor erforderliche Zulassungsbeschränkungen, etwa zur Vermeidung einer Konzentration von Medienmacht bei einzelnen Personen oder Unternehmen, währen als Eingriffe in dieses Recht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
4.
Die Rundfunkfreiheit ergibt sich nach der Dogmatik des BVerfG aus Art. 5 I 2 GG und aus den die Rundfunkfreiheit ausgestaltenden Regelungen („Ausgestaltung einer positiven Ordnung“). Diese finden sich in den Rundfunkgesetzen der Länder (Regelungen über den privaten Rundfunk und landeseigene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) und in den Rundfunkstaatsverträgen (bei länderübergreifenden öffentlich-rechtlichen Anstalten).
5.
„Duales Rundfunksystem“: Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern.
6.
Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im dualen Rundfunksystem: Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern obliegt die sog. Grundversorgung. Hierzu zählen nach Auffassung des BVerfG allerdings nicht ausschließlich die für die (Werbe-)Wirtschaft weniger attraktiven und damit für Privatsender wirtschaftlich wenig interessanten Programmsparten (Kultur, Lokales, usw.), sondern eine Versorgung aller Teile der Bevölkerung mit einem flächendeckenden Vollprogramm.
7.
Zulässigkeit von Rundfunksendern als sog. Tendenzbetriebe (Sender, die insbesondere bestimmte politische oder weltanschauliche Ansichten vertbreiten): Nein. Zwar überlässt es das BVerfG dem Gesetzgeber, ob er sich für ein binnenplurales Modell, in dem in jedem Sender verschiedenen Meinungen und Meinungsträger zu Wort kommen, oder für eine außenplurale Ausgestaltung, bei der sich der Pluralismus der Meinungen erst durch die Vielfalt des Angebots konkurrierender Sender auf dem Markt ergibt, entscheiden will. In einem Außenpluralen Modell wären Tendenz-Sender denkbar, so z.B. bereits heute im Pressebereich. Allerdings muss auch hier eine Ausgewogenheit gewährleistet sein. Angesichts der noch relativ überschaubaren Zahl von Sendern und wegen der besonderen Suggestivkraft gerade des Mediums Fernsehen dürfte ein „echte“ außenplurales Modell mit Sendern als Tendenzbetrieben derzeit auf dem Boden der Verfassungsjudikatur undenkbar sein.
8.
Askepte der Binnenpluralität im Bereich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
a.
Organisatorische Binnenpluralität, d.h. meinungs- und gruppenplurale Zusammensetzung.
b.
Programmpluralität, d.h. die verschiedenen Meinungen müssen im Programm niederschlagen.
9.P
bei Einordnung von Internet-Kommunikation unter die Rundfunkfreiheit, insbesondere bei Internet-Diensten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten: Abgesehen von der Frage der Gesetzgebungskompetenz ist zu beachten, dass im Internet bereits jetzt schon ein außenplurales Modell Realität ist. Dies hat zur Folge, dass das Internet, obwohl verfassungsrechtlich „Rundfunk“ i.S.v. Art. 5 I 2 GG, nicht derjenigen einfachrechtlichen Regeln des Rundfunkrechts bedarf, die angesichts der überschaubaren Zahl von Rundfunksendern und der besonderen Suggestivkraft des Rundfunks i.e.S. der Ausgestaltung einer „positiven Ordnung“ dienen. Jedenfalls für Internet-Dienste der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird allerdings anderes zu gelten haben, da die Binnenpluralität hier nicht nur aus der Zusammensetzung des Kommunikationsmarktes, sondern vor allem aus der öffentlich-rechtlichen Natur der Anstalten zu folgern sein dürfte, die einer Auslieferung an einzelne gesellschaftliche Gruppen oder Meinungen auch dort entgegensteht, wo öffentlich-rechtliche Rundfunksender in der „außenpluralen“ Welt des Internet in Erscheinung treten (str.)
10.
„Filmen im Gerichtssaal“: Es besteht i.d.R. kein Anspruch mit Fernsehkamers in Gerichtssälen zu filme, BVerfG. Auch wenn für die Nutzung von Fernsehkameras durch den Rundfunk die Rundfunkfreiheit lex specialis gegenüber der Informationsfreiheit ist, geht deren Schutz von seiner Rechtweite her nicht über denjenigen der für alle geltenden Informationsfreiheit hinaus und gibt damit regelmäßig kein Recht auf Zugänglichmachung einer Informationsquelle; die Entscheidung über Art und Umfang der Zugänglichmachung ist daher selbst nicht an Art. 5 I GG zu messen. Für die ausnahmsweise Herleitung eines grundrechtskräftigen Anspruchs auf Eröffnung von Quellen besteht bei Übertragungen aus Gerichtssälen kein Anlass: „Prozesse finden in der, aber nicht für die Öffentlichkeit statt“ (BVerfG). Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung in § 176 GVG (Verbotsrecht des Vorsitzenden) in verfassungsmäßig zulässiger Weise den Schutz von Persönlichkeitsrechten, eines fairen Verfahrens und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Eine weitergehende Öffnung durch den Gesetzgeber wäre zwar in Grenzen zulässig, ist aber kein Verfassungsgebot. Im Honecker-Prozess vor dem LG Berlin hielt das BVerfG die vereinbarte Pool-Lösung (eine Rundfunkanstalt filmt und gibt die Aufnahmen an die anderen Sende weiter) allerdings für zulässig und deren Verbot durch den Vorsitzenden Richter angesichts der historischen Bedeutung des Prozesses für verfassungswidrig.