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~/vertretbar

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Öffentliches Recht

Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
I.
Private Kommunikationsdienstleister?
1.
Hinsichtlich ihrer eigenen betrieblichen Kommunikation unzweifelhaft ja (i.V.m. Art. 19 III GG).
2.
Im übrigen ist es aber umstritten: Nach e.A. ist für eine Grundrechtsberechtigung hinsichtlich der Kunden des Unternehmens kein Raum. Argument: Ansonsten käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass trotz Einwilligung des Absenders und des Empfängers eines Briefes die Kenntnisnahme staatlicher Stellen von dessen Inhalt einen Eingriff in das den Brief befördernden Unternehmens darstellte. Andererseits hat das BVerfG für die damals noch hoheitlich betriebene Post eine Grundrechtsberechtigung aus Art. 10 I GG angenommen.
II.
Juristische Personen des Privatrechts? Art. 10 GG schützt den Kommunikationsvorgang, wie bereits im sachlichen Bereich beschrieben. Die eigentliche Kommunikation findet lediglich zwischen den Organen der juristischen Person statt, doch das Organhandeln wird regelmäßig der juristischen Person zugerechnet, die ja nur durch ihre Organe handeln kann.
1.
Briefgeheimnis ist der Schutz des Briefverkehrs unter Privatpersonen gegen Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt. Geschützt sind der Briefinhalt und die äußeren Umstände. Das Briefgeheimnis gilt nur im außerpostalischen Briefverkehr.
2.
Postgeheimnis schützt alle postalisch beförderten Sendungen, d.h. es greift ein zwischen der Einlieferung bei der Post und der Ablieferung beim Empfänger. Das Postgeheimnis verdrängt das Briefgeheimnis mit Abgabe eines Briefes bei der Post.
3.
Fernmeldegeheimnis schützt die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium drahtloser und drahtgebundener elektromagnetischer Wellen, z.B. Telefon, Telegramm, Telefax, Funkverkehr, Internet, Mobilfunk.
1.
Abhören von Telefongesprächen? Eingriff in Art. 10 GG als lex specialis zu Art. 2 I GG
2.
Abhören von Gesprächen durch Wanzen? Eingriff in Art. 13 GG als lex specialis zu Art. 10 GG
I.
Anhalten und Öffnen der Post von Untersuchungsgefangenen
1.
Eine ältere Auffassung operiert mit der Figur des „besonderen Gewaltverhältnisses“, in dem bestimmte Grundrechte von vornherein nicht und oder in begrenztem Umfang gelten.
2.
Inzwischen wird auf § 119 III StPO abgestellt, wonach freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig sind, welche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Haftanstalt erfordert; allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Ordnung vorliegen, damit eine Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist.
3.
Nach a.A. ist § 119 III StPO als Rechtsgrundlage für Eingriffe in Art. 10 GG zu unbestimmt und außerdem ist das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG verletzt.
II.
Gesetze, die den hoheitlichen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis regeln:
1.
§§ 99, 100a StPO
2.
G 10
3.
Vorschriften der Insolvenzordnung, z.B. sog. Postsperre, § 99 InsO
4.
Strafvollzugsgesetz, § 29 III GG
III.
Zentralen Organe bei staatlichen Eingriffen nach dem G10: Die Verfassungsschutz- und Nachrichtendienstbehörden als Antragsteller (§ 4); die für die Anordnung der Überwachung zuständigen Minister des Bundes oder der Länder (§ 5); die von einem Gremium des Bundestages gewählte vierköpfige Kontrollkommission (§ 9).