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§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Öffentliches Recht

1.
Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
a.
für Staat oder sonstigen Hoheitsträger
aa.
Handelnder muss kein Beamter iSd Beamtengesetze sein. Der beamtenrechtliche Beamtenbegriff des § 839 BGB wird von Art. 34 S. 1 GG zu einem funktionalen Beamtenbegriff erweitert. Man spricht bei § 839 BGB von einem statusrechtlichen, bei Art. 34 GG von einem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff. Nach dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff kann Beamter sein:
(1)
Beamter iSd Beamtengesetze
(2)
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
(3)
Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, z.B. Soldaten, Richter
(4)
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, das kein Dienstverhältnis ist, z.B. Parlamentsabgeordnete, Minister, Bürgermeister, Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag)
(5)
Privatpersonen, die mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes betraut sind, Fallgruppen:
(a)
Beliehene (öffentliches Amt)
(b)
Verwaltungshelfer (nah h.M. ein öffentliches Amt)
(c)
selbständige, aber weisungsabhängige Unternehmer, z.B. Abschleppunternehmer (umstritten)
(aa)
Nach e.A. (Werkzeugtheorie) gilt aber etwas anderes, wenn die Behörde in einem solchen Maß auf die Durchführung der Arbeiten des privaten Unternehmers Einfluss nimmt, dass der Unternehmer lediglich als Werkzeug der Behörde bei der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen anzusehen ist. Gegen diese Theorie spricht, dass mit einem Kriterium aus dem Binnenverhältnis zwischen Behörde und privatem Unternehmer operiert wird, das für die Geschädigten nicht einsehbar ist. Der Geschädigte kann nicht wissen, ob der private Schädiger Werkzeug der Behörde ist oder nicht.
(bb)
Nach a.A. wird die Abgrenzung danach vorgenommen, ob der Private in die Erfüllung schlicht-hoheitlicher Verwaltungsaufgaben oder im Bereich fiskalischer oder erwerbswirtschaftlicher Staatstätigkeit eingeschaltet wird. Dies ähnelt dem Abgrenzungskriterium bei der Einordnung von Realakten, die von staatlichen Bediensteten gesetzt werden. Auch dies setzt eine enge Verzahnung des Beitrags des Privaten mit der zu erfüllenden Aufgabe voraus.
(d)
Personen, die hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit selbständig sind, z.B. Sachverständige (nach ganz h.M. kein öffentliches Amt): Private, die zwar für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in die Pflicht genommen werden, die aber selbständig agieren, die also nicht Werkzeug sind und deren Tätigkeit nicht in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang zu einer hoheitlichen Tätigkeit steht, haften zivilrechtlich selbst für diese Tätigkeit. Für eine Amtshaftung besteht dann kein Raum mehr.
bb.
Handeln durch Unterlassen
cc.
In Ausübung eines „öffentlichen Amtes“
dd.
„In Ausübung“
b.
Tätigwerden nach öffentlichem Recht zu qualifizieren:
aa.
Unterscheide Rechtsakte und Realakte
(1)
Bei Vorliegen eines Rechtsaktes, muss dieser als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden, damit ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorliegt.
(2)
Bei Vorliegen eines Realaktes ist eine Anknüpfung an die Rechtsnatur des Aktes nicht möglich, weil ein Realakt per definitionem keine Rechtsnatur haben kann. Bei einem Realakt kommen daher zwei andere Kriterien zur Anwendung: Das Kriterium der Zielsetzung und das Kriterium des Aufgabenzusammenhangs. Es ist erstens zu fragen, ob die Zielsetzung, in deren Sinn die handelnde Person tätig wurde, öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, und es ist zweitens zu fragen, ob zwischen dieser Zielsetzung und dem schadensverursachenden Realakt ein so enger äußerer und inner Zusammenhang besteht, dass der Realakt als Bestandteil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden kann. Sind beide Bedingungen erfüllt, so richtet sich die Haftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG.
bb.
Ein öffentlich-rechtliches Handeln liegt grds. auch vor, wenn der Amtswalter seinen Amtspflichten zuwiderhandelt: Etwas anderes gilt nur, wenn der Amtswalter ganz oder überwiegend aus persönlichen Gründen handelt, z.B. Polizist erschießt den sich ergebenden Einbrecher, da dieser sein ihm verhasster Nebenbuhler ist.
2.
Verletzung einer Amtspflicht
a.
Amtspflichten: Pflichten, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegen. Sie folgen also aus dem Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Nicht entscheidend ist eine eventuell bestehende Pflicht des Amtswalters gegenüber dem Bürger.
aa.
Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Art. 20 III GG). (drittbezogen)
bb.
Amtspflicht zu zuständigkeitsgemäßem und verfahrensfehlerfreiem Handeln
cc.
Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung (§ 10 VwVfG) (drittbezogen)
dd.
Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
ee.
Amtspflicht zur Erteilung richtiger, klarer, unmissverständlicher und vollständiger Auskünfte und Belehrungen
ff.
Amtspflicht zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gg.
Amtspflicht, alles zu Unterlassen, was bei Privaten ein Delikt im Sinne der §§ 823 ff. BGB wäre.
hh.
Pflicht zu verhältnismäßigem Handeln (drittbzogen)
ii.
Pflicht zur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung (drittbezogen)
b.
Ein bestandskräftiger VA wird iRd Amtshaftung nicht wie ein rechtmäßiger VA behandelt. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so ist die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts von den für Amtshaftungsansprüche zuständigen Zivilgerichten (streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 II Nr. 2 GVG) ohne Rücksicht auf die Bestandskraft zu überprüfen. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts führt also nicht dazu, dass dieser als rechtmäßig anzusehen wäre. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts führt jedoch möglicherweise dazu, dass die negativen Voraussetzungen des § 839 III BGB eingreifen, so dass im Ergebnis doch kein Anspruch besteht.
c.
Zivilgerichte sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns an ein dieselber Handlung betreffendes Urteil eines Verwaltungsgerichts gebunden. Wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil feststeht, sind die Zivilgerichte bei der Beantwortung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, an diese Erkenntnis gebunden.
3.
Drittbezogenheit dieser Amtspflicht
a.
Ist die verletzte Amtspflicht überhaupt drittbezogen? Gesetzliche Regelungen, die klarstellen, ob und mit welchem Umfang eine Amtspflicht drittbezogen sein soll, sind selten. Es gibt keine festen, allgemeinen Voraussetzungen, sondern nur einige Grundregeln:
aa.
Eine Amtspflicht ist drittbezogen, wenn sie nicht allein im Interesse der Allgemeinheit besteht, sondern zumindest auch schutzwürdige Belange eines abgrenzbaren Personenkreises, eben Dritter, zu schützen bezweckt.
bb.
Jeder, der gegen die schadensverursachende Maßnahme im Sinne von § 42 II VwGO klagebefugt wäre, ist im Sinne von § 839 BGB geschützter Dritter; Anwendbarkeit der Schutznormtheorie.
cc.
Die Amtspflicht, alles zu unterlassen, was bei Privaten ein Delikt im Sinne von § 823 I BGB wäre, besteht jedem gegenüber, hat demnach absolute Drittbezogenheit.
dd.
Amtspflichten, die in öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen zu erfüllen sind, sind hinsichtlich der Parteien dieser Sonderbeziehung drittbezogen, z.B. Anstaltsnutzungsverhältnis, verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis oder Genehmigungsverfahren.
b.
Gehört der Anspruchsteller zum Kreis der geschützten Dritten?
c.
Fällt der geltend gemachte Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Amtspflicht?
4.
Kausalität und Schaden
a.
Besteht eine Amtspflichtverletzung in einem Form- oder Verfahrensfehler, so ist die Kausalität zu verneinen, wenn auch bei Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Argument aus § 46 VwVfG.
b.
Bei Ermessensfehlern kann die Kausalität nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, dass der Amtswalter bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch so entschieden hätte, dass kein Schaden entstanden wäre.
c.
Es geht an dieser Stelle der Prüfung allein darum, ob generell ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und worin dieser besteht.
5.
Verschulden, § 276 BGB
6.
Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB
a.
§ 839 I 2 BGB ist nicht anzuwenden in folgenden Fällen:
aa.
Dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, ohne Verwendung von Sonderrechten nach § 35 StVO. Argument: Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, Art. 3 I GG, aller Verkehrsteilnehmer schließt eine Privilegierung des Staates aus.
bb.
Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, die inhaltlich der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht entspricht. Argument: Auch das gebietet der haftungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
b.
Keine zumutbaren anderen Ersatzmöglichkeiten sind:
aa.
Überhaupt jede Ersatzmöglichkeit, die zwar rechtlich besteht, aber tatsächlich nicht in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise durchgesetzt werden kann. Argument: Die Verweisung wäre unzumutbar.
bb.
Durch eigene Leistung erkaufte Ersatzmöglichkeit, z.B. Ansprüche gegen eine gesetzliche oder private Versicherung. Argument: Diese sind nicht dazu bestimmt, den Schädiger zu entlasten.
cc.
Lohnfortzahlungsansprüche, Argument: Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
dd.
Amtshaftungsansprüche gegen andere Hoheitsträger, Argument: Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung
ee.
Wenn sich der anderweitige Anspruch wieder gegen einen Verwaltungsträger richtet, Argument: in diesem Fall muss der Ersatzanspruch sowieso durch die öffentliche Hand befriedigt werden.
7.
Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
8.
Rechtsweg
a.
Nach der Anstellungstheorie haftet grundsätzlich die Körperschaft, die den Amtswalter angestellt hat. Ausnahmsweise Anvertrauenstheorie, wenn der Amtswalter außerhalb einer öffentlich-rechtlichen Anstellung steht bzw. wenn mehrere Dienstherrn vorhanden sind. Es kommt darauf an, welche juristische Person des öffentlichen Rechts dem Amtsträger das Amt anvertraut (übertragen) hat, bei dessen Ausübung er fehlerhaft gehandelt hat.
b.
Ausnahme: Funktionstheorie: Bei Amtswaltern mit echter Doppelstellung, z.B. Landrat, haftet diejenige Körperschaft, deren Aufgabe wahrgenommen wurde.
10.
Ersatzfähiger Schaden
12.
Art und Weise des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
13.
Haftungsausschlüsse und –beschränkungen
a.
Schuldhafte Versäumung eines Rechtsmittels, § 839 Abs. 3 BGB
b.
Mitverschulden, § 254 BGB
c.
Durch Sondergesetze
d.
Durch sonstige Rechtsnormen