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Verwaltungsvertrag

Öffentliches Recht

Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag
0.
Ermächtigung: Grundsätzlich ist aufgrund der Freiheit der Handlungsform keine besondere Ermächtigung erforderlich. Argument: § 54 S. 1 VwVfG. Ausnahmsweise verbietet das Gesetz die Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages in bestimmten Fällen, z.B. § 85 AO (Abgaben sind festzusetzen = VA), § 2 Abs. 2, Abs. 3 BBesG (keine vertragliche Regelung der Beamtenbesoldung).
1.
Einigung (Abschlusstatbestand): Diese richtet sich nach den §§ 54 ff. VwVfG und greift kraft Verweisung in § 62 VwVfG ergänzend auf das BGB zurück. Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist somit eine Einigung durch die Abgabe zweier übereinstimmender aufeinander bezogener Willenserklärungen, § 62 VwVfG i.V.m. § 145ff. BGB.
2.
Wirksamkeitshindernisse?
a.
Wirksamkeitshindernisse bzgl. der Handlungsform Vertrag: Verbot aus Gesetz, z.B. § 85 AO, oder Natur der Sache bzw. Sinn und Zweck
b.
Wirksamkeitshindernis bzgl. des Vertragsinhalts
aa.
aus dem Zivilrecht: § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. den Normen des BGB
bb.
aus dem öffentlichen Recht: § 59 Abs. 1 i.V.m. § 134 BGB analog i.V.m. öffentlich-rechtlichen Spezialregelungen, d.h. Vorschriften, die ausdrücklich oder konkludent den Vertragsinhalt bzw. den Vertragserfolg missbilligen
cc.
besondere Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge, § 59 Abs. 2 VwVfG
1.
Im Vertrag muss eine bestimmte Zweckbindung der Gegenleistung vereinbart werden.
2.
Die Gegenleistung muss der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe der Behörde dienen.
3.
Die Regelung muss angemessen sein (Verhältnismäßigkeit)
4.
Die Leistung der Behörde muss in sachlichem Zusammenhang zur Gegenleistung des Bürgers stehen (Koppelungsverbot).
(b)
Zweckbindung der Gegenleistung, Leistung des Privaten: Eine ausdrückliche Vereinbarung der Zweckbindung ist im Vertrag erforderlich, dabei ist das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG zu beachten. Aber nach der Rspr. genügt es, wenn der Zweck der Gegenleistung im Wege der Auslegung bestimmbar ist (sog. hinkender Austauschvertrag); dabei wendet das BVerwG die Klingklangtheorie an.
aa.
bestimmter Zweck im Vertrag angegeben oder durch Auslegung ermittelbar
bb.
Gegenstand dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der vertragsschließenden Behörde
c.
Gegenleistung angemessen
d.
sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG: Nach dem Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 a.E. VwVfG muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Der sachliche Zusammenhang besteht, wenn die Leistung der Behörde und die Gegenleistung des Bürgers demselben öffentlichen Interesse dienen. Beispiel: Stellplatzablösevertrag unter Beteiligung an den Kosten für ein städtisches Parkhaus, Leistungen als Aufwendungsersatz für Auslagen, Sonderaufwendungen oder Folgekosten der anderen Seite.
1.
Formnichtigkeit nach §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG, § 125 Satz 1 BGB (§ 57 VwVfG ist lediglich eine allgemeine Vorschrift, es können strengere Anforderungen gelten)
2.
Beteiligung Dritter oder anderer Behörden durch Zustimmung, § 58 VwVfG i.V.m. BGB
3.
Besondere Nichtigkeitsgründe für den Subordinationsvertrag, § 59 Abs. 2 VwVfG
4.
Allgemeine Nichtigkeitsgründe für alle Verträge nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. der entsprechenden BGB-Norm: Diese Norm gilt für alle öffentlichen-rechtlichen Verträge, als sowohl für Vergleichsverträge als auch für subordinationsrechtliche Verträge (Wortlaut § 59 Abs. 2 VwVfG: „ferner“).
a.
Schriftform, § 57 VwVfG; bei Fehlen nichtig gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 BGB
b.
Zustimmung / Mitwirkung, § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG (Dritte / Behörden: Kein Vertrag zu Lasten Dritter!)
aa.
Über den Wortlaut hinaus gilt § 58 VwVfG nicht nur für Verfügungsgeschäfte, sondern auch für Verpflichtungsgeschäfte
bb.
§ 58 Abs. 2 VwVfG hat den gleichen Zweck wie § 58 Abs. 1 VwVfG und ist analog auch dann anzuwenden, wenn vertragliche Handlungen zwar nicht an Stelle eines zustimmungsbedürftigen VAs tritt, aber aus anderen Gründen selbst genehmigungsbedürftig ist.
c.
Zuständigkeit der vertragsschließenden Behörde, § 58 Abs. 2 VwVfG, „erst-Recht“-Schluss aus dem Schutzzweck des § 58 Abs. 2 VwVfG
3.
Materielle Rechtmäßigkeit des Vertrages
b.
kein Handlungsformverbot, § 54 Satz 1 VwVfG
c.
Inhaltliche Zulässigkeit, d.h. Rechtmäßigkeit im übrigen, §§ 55, 56 VwVfG
a.
Vertrag nach § 58 VwVfG schwebend unwirksam? Solange die Zustimmung eines zustimmungsbedürftigen Dritten oder einer Behörde fehlt ist der Verwaltungsvertrag schwebend unwirksam.
b.
Spezieller Nichtigkeitsgrund nach § 59 Abs. 2 VwVfG bei subordinationsrechtlichen Verträgen?
c.
Nichtigkeitsgrund nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 104 ff., 125, 134, 138, 142 BGB?
5.
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs?
6.
Kein Erlöschen des Anspruchs
a.
Anfechtung: § 69 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 119 ff., 142 BGB
b.
Kündigung oder Rücktritt
aa.
Sonderregelung in § 60 VwVfG, wenn wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage
bb.
§ 62 Satz 2 i.V.m. vereinbartem oder gesetzlichen Kündigungsrecht oder Rücktrittsrecht
c.
Erlöschen der Forderung, z.B. durch Erfüllung, § 362 BGB, oder durch Erfüllungssurrogate, z.B. §§ 387 ff. BGB
d.
Unmöglichkeit, § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 275 BGB
7.
Anspruch nicht gehemmt: Nach § 62 Satz 2 in Verbindung mit den Einreden des BGB. Beispiel: Verjährung, soweit keine besonderen Erlöschensregeln einschlägig sind.
8.
Durchsetzung des Anspruchs: Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag wird nur durch eine Klage, nicht durch einen VA durchgesetzt. Argument: Mit dem Vertrag begibt sich die Behörde in ein Gleichordnungsverhältnis. Ausnahmsweise ist der verwaltungsrechtliche Vertrag ein Vollstreckungstitel, wenn die Voraussetzungen des § 61 VwVfG erfüllt sind.
1.+
, Argument: Wortlaut des § 59 Abs. 1 VwVfG, der auf die Vorschriften des BGB verweist. Dagegen: § 59 Abs. 2 VwVfG wäre überflüssig, wenn über § 134 BGB jeder Vertrag nichtig wäre, der gegen eine Gesetzesnorm verstößt.
2.
, Argument: § 59 Abs. 2 ist lex specialis zu § 134 BGB und soll dessen Anwendung gerade ausschließen. Dagegen spricht, dass dies gravierende Konsequenzen hätte, denn dann wäre ein koordinationsrechtlicher Vertrag selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, die in § 59 Abs. 2 VwVfG nicht genannt sind trotzdem wirksam und verbindlich. Auch eine vertragliche Beamtenernennung wäre so trotz Vertragsformverbot wirksam.
3.
Differenziert [h.M.]: § 134 BGB zwar grundsätzlich anwendbar, aber nicht jede Rechtsverletzung wird durch die Verbindung mit § 59 Abs. 1 VwVfG erfasst.
1.
Verstoß gegen ein Handlungsformverbot: Wenn die betreffende Gesetzesnorm den Abschluss des Vertrages ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck verbietet („Geschachert wird nicht“). Beispiele: Keine öffentlich-rechtlichen Verträge über Beamtenernennung, Steuern und Abgaben, Prüfungsentscheidungen.
2.
Verstoß gegen ein Inhaltsverbot: Grundsätzlich nur dann, wenn das Gesetz dem Vertragsinhalt positiv entgegensteht (was der Fall ist, sobald Leistung und Gegenleistung rechtswidrig sind). Ausnahmsweise kann das Gesetz aber auch negativ entgegenstehen, wenn es nach Sinn und Zweck eine abschließende Regelung trifft, die nicht durch Vertrag umgangen werden darf. Beispiel: Regel das die Gebühren für Sondernutzung, so ist die Regelung im Zweifel abschließend, so dass die nicht durch Vertrag weitere Entgelte fordern darf.
1.
Koordinationsrechtlicher- und subordinationsrechtlicher Vertrag
a.
Koordinationsrechtlicher Vertrag: Der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte koordinationsrechtliche Vertrag ist ein Verwaltungsvertrag zwischen zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern, insbesondere zwischen Trägern öffentlicher Gewalt. Der koordinationsrechtliche Vertrag ist demnach nur dort zulässig, wo der VA unzulässig ist, denn der VA ergeht stets im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses, § 54 S. 1 VwVfG. Der koordinationsrechtliche Vertrag kann sowohl Austausch- als auch Vergleichsvertrag sein. Beispiel: Verträge über kommunale Zusammenarbeit.
b.
Subordinationsrechtlicher Vertrag: Der subordinationsrechtliche Vertrag ist ein Vertrag zwischen Parteien, die sonst hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, § 54 Satz 2 VwVfG. Neben dem Erlass eines VA kommen auch sonstige hoheitliche Verwaltungshandlungen in Betracht. Beispiel: Behörde und X schließen einen Vertrag, wonach A in fünf Jahren seinen Bungalow instand setzt und die Behörde diesen bis dahin duldet.
2.
Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag
a.
Verpflichtungsverträge sind Verträge, mit denen sich die Behörde zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, z.B. Verpflichtung zum Erlass eines VA.
b.
Verfügungsverträge sind Verträge, mit denen die Behörde die in Frage stehende Leistung unmittelbar erbringt, z.B. Erlaubnis im Vertrag enthalten. § 54 VwVfG gilt gleichermaßen für beide Vertragsarten.
a.
Vergleichsvertrag: Bei einem Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG wird eine bestehende rechtliche Ungewissheit durch einen Kompromiss, d.h. durch ein gegenseitiges Nachgeben in dieser Frage, in einem Vertrag überwunden.
b.
Austauschvertrag: Der Austauschvertrag nach § 56 VwVfG betrifft den Austausch von Leistungen in Form eines Synallagmas oder in einer sonstigen Zweckverknüpfung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Diese Art von Vertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um den Bürger zu schützen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind:
aa.
Vereinbarung eines bestimmten Zwecks
bb.
dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dd.
steht in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG – Koppelungsverbot)
4.
Sonderfälle sind der verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen Privaten und der öffentlich-rechtliche Prozessvergleich nach § 106 VwGO.
a.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Privaten: Bei einem ör Vertrag zwischen Privaten sind beide Vertragspartner Private, der Vertrag hat jedoch einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand. Wegen § 1 Abs. 1 VwVfG sind die § 54 Satz 1, §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG nur analog anwendbar.
1.
vor dem mit dem Streit befassten Gericht geschlossen
2.
zwischen den Beteiligten i.S.v. § 63 VwGO, auch Beigeladener i.S.v. § 63 Nr. 3, § 65 VwGO kann partizipieren
3.
Bezug auf rechtshängigen Streitgegenstand
4.
protokolliert nach §§ 106, 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
5.
sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen wie Partei-, Prozess und Postulationsfähigkeit
1.
Zustandekommen des Vergleichs nach den Regeln des BGB (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 104 ff. BGB)
2.
Zustandekommen des Vergleichs unter Berücksichtigung der Regeln des öffentlichen Rechts (§§ 57, 58 Abs. 1 und 2 VwVfG)
3.
keine Nichtigkeit des Vergleichs, § 59 VwVfG