Erfüllung eines Vermächtnisses
Zivilrecht
Annahme der Erbschaft, § 1943 BGB
1.
Nach einer Ansicht ist der Irrtum über die Überschuldung kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB, da kein Irrtum über die Eigenschaft, sondern über den Wert des Nachlasses vorliegt, der aber, wie der Preis einer Sache, gerade keine Eigenschaft darstellt.
2.
Nach h.M. ist ein Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB gegeben, wenn der Irrtum sich auf das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten bezieht, da dann über die Zusammensetzung und somit über eine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB geirrt wurde.
3.
Aber auch nach h.M. liegt kein Fall des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn der Irrtum über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten oder ein Irrtum über zukünftige Entwicklungen des Nachlasswertes.
1.
formbedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB)
2.
Frist: 6 Wochen; Fristbeginn: Abs. 2 (§ 1944 Abs. 1 BGB)
1.
Rückwirkender Wegfall des Erbschaftsanfalls an den Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 1 BGB)
2.
An seine Stelle tritt rückwirkend der Nächstberufene (§ 1953 Abs. 2 BGB)
1.
Unaufschiebbare Verfügungen bleiben bei späterer Ausschlagung wirksam, § 1959 Abs. 2 BGB. Beispiele: Zahlung der Beerdigungskosten, Veräußerung verderblicher Ware.
2.
Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG: Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
1.
Verpflichtung: Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB
2.
Berechtigung: Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
1.
Erblasserschulden: Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
2.
Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 BGB: Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, z.B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
3.
Nachlasserbenschulden: Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. Auflösung eines ererbten Geschäfts.
1.
Im Gegensatz zu § 985 BGB als Einzelanspruch kann mit § 2018 BGB die Herausgabe der Erbschaft als ganzes verlangt werden. (§ 2018 BGB ist ein Gesamtanspruch)
2.
Dingliche Surrogation, § 2019 BGB: Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
3.
Verwendungsersatz, § 2022 BGB: Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
1.
Anfechtung
a.
gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB NICHT, da der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist
b.
gem. §§ 119 ff. BGB NICHT, da kein Anfechtungsgrund vorliegt
2.
Rücktritt
a.
gem. § 2295 BGB analog NICHT, da nicht analogiefähige Sondervorschrift für den Erblasser
b.
gem. § 323 BGB: Der Abfindungsvertrag, nicht der Erbverzicht selbst, stellt ein gegenseitiges, synallagmatisches Rechtsgeschäft dar.
3.
Kondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB NICHT, da der Verzichtende nichts geleistet hat; es hat sich lediglich die Person des Erbanwärters geändert.
1.
Nach der Theorie der Aushöhlungsnichtigkeit ist eine lebzeitige Verfügung des Erblassers, die wirtschaftlich einem Testierverbot gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichkommt, gem. § 134 BGB wegen Umgehung dieses Verbots nichtig. Argument: Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
2.
Nach heute h.M. ist § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Verfügungen unter Lebenden nicht analog anwendbar. Argumente: Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
1.
Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages). (§ 2301 Abs. 1 BGB)
2.
Anwendung der Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden, insbesondere § 518 BGB mit der Möglichkeit der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. (§ 2301 Abs. 2 BGB bei Vollzug)
3.
Für den Vollzug i.S.v. § 2301 Abs. 2 BGB ist nach h.M. mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.
1.
Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
a.
Eltern des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F1 BGB
b.
Abkömmlinge des Erblassers, § 2301 Abs. 1 BGB
c.
Ehegatten des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F2 BGB; Lebenspartner, § 10 VI LPartG
1.
Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch: Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
2.
Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch: Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1.
Erbteil oder Vermächtnis (ohne Zugewinnausgleich)
2.
ggf. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB [falls Zuwendung geringer als Pflichtteil nach § 2303 BGB; Berechnung des Pflichtteils: (§ 1931 Abs. 1 BGB + § 1371 Abs. 1 BGB) x 0,5 – großer Pflichtteil]
1.
Anspruch auf Zugewinnausgleich [§§ 1378 i.V.m. 1371 Abs. 3, Abs. 2 i.V.m. 1373 ff. BGB]
2.
Kleiner Pflichtteil [§§ 1371 Abs. 3, Abs. 2 Hs. 2; 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB; Berechnung: errechnet aus nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil = 0,5 x § 1931 Abs. 1 BGB (ohne § 1371 Abs. 1 BGB)]
Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
1.
Wirksame Testamentserrichtung
a.
Eheleute, § 2265 BGB, oder Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG
b.
Gemeinschaftlichkeit
c.
Formprivileg gem. § 2267 BGB
d.
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2264 ff. BGB
2.
Kein Widerruf gem. § 2253 BGB unter Beachtung von §§ 2271, 2270 BGB
3.
Keine Anfechtung analog §§ 2281 ff. i.V.m. §§ 2078, 2079 BGB
4.
Wirkungen
a.
Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 BGB (unterscheide zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft)
b.
uU Ausgleich gem. §§ 2287 i.V.m. 812 ff. BGB, falls nicht § 2113 BGB nicht greift
1.
Erbeinsetzung, § 1937 BGB, Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils
2.
Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, Zuwendung einzelner Gegenstände, schuldrechtlicher Anspruch
3.
Auflage, §§ 2192 ff. BGB, Verpflichtung des Erben, dem Begünstigten einen Gegenstand zuzuwenden
4.
Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, Erbe erhält Gegenstand vorab (zusätzlich)
5.
Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bloße Auseinandersetzungsregelung
6.
Vor- / Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB, zeitliches Nacheinander von Vor- und Nacherbe
7.
Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff. BGB, „entweder ... oder“ von Erbe oder Ersatzerbe
8.
Voll- / Schlusserbschaft, § 2269 BGB, beim Ehegattentestament (Berliner Testament) im Zweifel gewollt
1.
Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB
a.
Wirksame Verfügung von Todes wegen
bb.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff. BGB
cc.
Formwahrung, z.B. §§ 2247 BGB: handschriftliche Anfertigung, Unterschrift
dd.
keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere § 138 Abs. 1 BGB)
ee.
kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt
b.
Inhaltsbestimmung durch Auslegung
2.
Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
a.
Wirksame Ehe (oder Lebenspartnerschaft, § 8 Abs. 2 LPartG)
b.
Kein Getrenntleben, §§ 1357 Abs. 3 i.V.m. 1567 Abs. 1 BGB
2.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
3.
Kein Ausschluss
a.
Wegen erkennbaren Eigengeschäftes (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB)
b.
Wegen Beschränkung oder Ausschluss der Befugnis (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB)
a.
Gesamtschuldnerische Verpflichtung (§ 421 BGB)
b.
Umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB
3.
Keine dingliche Wirkung