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~/vertretbar

Menschenwürde

Öffentliches Recht

Art. 1 I GG (Menschenwürde)
I.
Funktion
1.
Konkretisierung durch sog. Objektformel (Günter Dürig), wonach der einzelne nicht zum Objekt staatlichen Verhaltens werden darf. BVerfG vertritt eine sog. modifizierte Objektformel, wonach als finales Moment hinzutreten muss, dass die Behandlung (objektiv, str.) Ausdruck von Missachtung oder Geringschätzung der menschlichen Person ist.
2.
Adressat
3.
Leistungsdimension
III.
Eingriff
IV.
Konkurrenzen
V.
Schranken