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§ 7 StVG

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

§ 7 I StVG
1.
Halter eines Kfz
a.
Halter: wer das Kfz für eigene Rechnung längerfristig in Gebrauch hat und die zum Gebrauch nötige Verfügungsgewalt ausübt. Beispiel: längerfristiger Mieter. Kein Halter ist zB der Leasinggeber, auch wenn er die Kosten für Versicherung und Steuern trägt. Argument: Der Leasingnehmer hat uneingeschränkte Verfügungsgewalt und trägt mittelbar die Kosten (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).
b.
Kfz: § 1 II StVG.
2.
Tötung eines Menschen, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
3.
Beim Betrieb eines Kfz: Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (hier: typische Betriebsgefahr)
4.
Kein Ausschluss
a.
höhere Gewalt (§ 7 II StVG)
b.
Benutzung durch Dritten ohne Wissen und Willen des Halters (§ 7 III StVG)
c.
Tätigkeit des Verletzten bei Betrieb (§ 8 StVG)
d.
bei unentgeltlicher Beförderung vertraglicher Abschluss möglich (§ 8a StVG)
5.→
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB; §§ 9 ff. StVG