§ 7 StVG
Zivilrecht
§ 7 I StVG
1.
Halter eines Kfz
a.
Halter: wer das Kfz für eigene Rechnung längerfristig in Gebrauch hat und die zum Gebrauch nötige Verfügungsgewalt ausübt. Beispiel: längerfristiger Mieter. Kein Halter ist zB der Leasinggeber, auch wenn er die Kosten für Versicherung und Steuern trägt. Argument: Der Leasingnehmer hat uneingeschränkte Verfügungsgewalt und trägt mittelbar die Kosten (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise).
b.
Kfz: § 1 II StVG.
2.
Tötung eines Menschen, Körper- / Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung
3.
Beim Betrieb eines Kfz: Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (hier: typische Betriebsgefahr)
4.
Kein Ausschluss