Maklervertrag
Zivilrecht
1.
Wirksamer Maklervertrag i.S.v. § 652 BGB: Einigung i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB und keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere §§ 125 Satz 1, 134, 138 BGB
2.
Erbringung der Maklerleistung: Vermittlungstätigkeit oder Nachweistätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers.
3.
Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages: Wirksamkeit des Vertrages sowie persönliche und inhaltliche Kongruenz
a.
Gültiges Zustandekommen des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages
aa.
Kein Provisionsanspruch bei nichtigem (§ 311b Abs. 1 BGB) oder angefochtenem Vertrag; Provisionsanspruch aber gegeben bei Ausübung von Gestaltungsrechten, da der Vertrag nur ex nunc aufgehoben wird WAS IST MIT DER ANFECHTUNG?
bb.
Irrelevant für den Provisionsanspruch ist die Wirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts.
4.
Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss
5.
Kenntnis des Auftraggebers von der Maklertätigkeit