Kunstfreiheit
Öffentliches Recht
Art. 5 III 1 Alt. 1 GG (Kunstfreiheit)
1.
formaler Kunstbegriff: Zuordnung in den Bereich der Kunst durch die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp, z.B. Malerei, Steinhauerei.
2.
materieller Kunstbegriff: Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbar Anschauung gebracht werden.
3.
offener Kunstbegriff: weite Auslegung; Kunst ist was die ausreichend ernsthafte Bezeichnung als Kunstwerk trägt. Es lässt sich nicht abschließend definieren, was Kunst ist, sondern nur am Einzelfall feststellen. Wichtigstes Kriterium ist die Interpretationsoffenheit des Kunstwerks. Die Kunstfreiheit soll gerade staatlichem Kunstrichtertum vorbeugen: „Der Staat des Grundgesetzes hat – in höherem Sinne – keinen Geschmack“ (Herbert Bethge). BVerfG: „das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ... die freie schöpferische Gestaltung (ist), in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“ (BVerfG - Mephisto)
1.
Werkbereich, etwa: Herstellung des Kunstwerks
2.
Wirkbereich, etwa: Darstellung des Kunstwerks.
3.
Da der Wirkbereich aufgrund seines Öffentlichkeitsbezugs in höherem Maße „kollisionsanfällig“ ist, sind Eingriffe in diesem Bereich eher zulässig als Eingriffe in den zumeist nicht öffentlichen Werkbereich. Anders aber z.B. beim sog. Happening oder bei öffentlichen Improvisationen.