Fortsetzungsfeststellungsklage
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog))
1.
Ziel
2.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.
bei Erledigung nach Klageerhebung
aa.
Zulässigkeit der Eingangsklage (insbesondere Vorverfahren, Klagefrist)
bb.
Besondere Feststellungsinteresse (besonderes Rechtsschutzbedürfnis)
(1)
Konkrete Wiederholungsgefahr
(2)
Rehabilitationsinteresse
(3)
Präjudizialität (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung)
(4)
bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden VAen wegen Art. 19 Abs. 4 GG (z.B. Platzverweis)
(5)
Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition
b.
bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 analog)
3.
Begründetheit
a.
Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
b.
Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes oder erledigten Anspruchs (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. analog))
c.
Dadurch bedingte Verletzung der Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
d.
eventuell: Spruchreife im Rahmen der analogen Anwendung auf Verpflichtungsklagen
e.
Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte Behördenentscheidung