Versammlungsfreiheit
Öffentliches Recht
Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
1.
Hinsichtlich der Einordnung in den Schutzbereich des Grundrechts spielt der Zweck keine Rolle (h.M.).
2.
Folgt man einer weiten Auslegung des Schutzbereichs unter Einschluss rein unterhaltender und kommerzieller Veranstaltungen, kann es jedoch nötig werden, bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ähnlich wie bei der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit, auf den Versammlungszweck (politische Demonstration oder bloße Unterhaltung) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass dabei keine Bewertung des Gegenstandes der Versammlung stattfinden darf („richtige“ oder „falsche“ politische Meinung, „gute“ oder „schlechte“ Musik, usw.)