Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Versammlungsfreiheit

Öffentliches Recht

Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
1.
Nach früherer Ansicht bedurfte es für die Annahme einer „Versammlung“ i.S.v. Art. 8 I GG wegen der historischen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als politische Demonstrationsfreiheit einer Erörterung öffentlicher Angelegenheiten.
2.
Nach heute ganz h.M. ist der Zweck für die Annahme einer Versammlung im Rechtssinne unerheblich. Argument: Art. 8 I GG hat ergänzende Funktion gegenüber der individuellen Freiheit des Art. 5 I 1 GG, die ebenfalls weit auszulegen ist.
1.
Hinsichtlich der Einordnung in den Schutzbereich des Grundrechts spielt der Zweck keine Rolle (h.M.).
2.
Folgt man einer weiten Auslegung des Schutzbereichs unter Einschluss rein unterhaltender und kommerzieller Veranstaltungen, kann es jedoch nötig werden, bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ähnlich wie bei der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit, auf den Versammlungszweck (politische Demonstration oder bloße Unterhaltung) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass dabei keine Bewertung des Gegenstandes der Versammlung stattfinden darf („richtige“ oder „falsche“ politische Meinung, „gute“ oder „schlechte“ Musik, usw.)