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Drittwiderspruchsklage

Referendariat

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
a.
Zuständiges Gericht
c.
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
d.
Rechtsschutzinteresse
e.
Klageantrag
2.
Begründetheit
a.
„ein die Veräußerung hinderndes Recht“ (= Interventionsrecht)
b.
Keine Duldungspflicht: § 242 BGB, vgl. § 1004 II BGB.
3.
Schaffung unwiderruflicher Tatsachen durch die fortwährende ZV kann durch folgende Maßnahmen NEBEN der Drittwiderspruchsklage begegnet werden: Gericht kann gem. § 771 Abs. 3 ZPO auf Antrag vor (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder, auch von Amts wegen, zusammen mit seiner Entscheidung, § 770 ZPO, eine einstweilige Anordnung erlassen. Diese wirkt bis zum Erlass des Urteils, § 769 Abs. 1 ZPO, bzw. bis zu dessen Rechtskraft, § 770 ZPO, als Vollstreckungshindernis nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO, und kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung nach § 709 BGB überflüssig machen.