Drittwiderspruchsklage
Referendariat
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
2.
Begründetheit
3.
Schaffung unwiderruflicher Tatsachen durch die fortwährende ZV kann durch folgende Maßnahmen NEBEN der Drittwiderspruchsklage begegnet werden: Gericht kann gem. § 771 Abs. 3 ZPO auf Antrag vor (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder, auch von Amts wegen, zusammen mit seiner Entscheidung, § 770 ZPO, eine einstweilige Anordnung erlassen. Diese wirkt bis zum Erlass des Urteils, § 769 Abs. 1 ZPO, bzw. bis zu dessen Rechtskraft, § 770 ZPO, als Vollstreckungshindernis nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO, und kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung nach § 709 BGB überflüssig machen.