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Allgemeine Leistungsklage

Öffentliches Recht

Allgemeine Leistungsklage
1.
Ziel
a.
Wichtigste Anwendungsfälle
aa.
Abwehr: Unterlassung gegenwärtiger oder zukünftiger realer Beeinträchtigungen
bb.
FBA: Beseitigung realer Folgen aufgrund realer Beeinträchtigungen
cc.
Nichterlass eines drohenden VA
dd.
Geldzahlung aufgrund wirksamer hoheitlicher Bewilligung oder zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs
ee.
Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, die nicht VA sind
ff.
Sonderfälle: Leistungsklage mit kassatorischem Inhalt; Normerlassklage (im einzelnen str.)
gg.
Leistungs- und Ersatzansprüche aus Verwaltungsverträgen
hh.
Schlicht-hoheitliches Handeln, z.B. Auskunftserteilung, Datenlöschung
ii.
Folgenbeseitigungsansprüche und öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche
jj.
Vorbeugende Unterlassungsklage; gerichtet auf den Nichterlass eines VA oder einer Rechtsnorm
kk.
Widerrufsansprüche aus § 1004 BGB analog
ll.
Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung oder Wissenserklärung
mm.
zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Bürgers oder der Behörde
nn.
Allgemeine Leistungsklage zur „Bürgerverurteilung“
b.
Bereiche, in denen auch die allgemeine Leistungsklage keinen Rechtsschutz gewährt
aa.
Innerdienstliche Weisungen innerhalb einer Behörde sind nicht mit der allgemeinen Leistungsklage angreifbar.
bb.
Organisatorische Maßnahmen innerhalb einer Behörde, auch wenn diese der Gesetzesform bedürfen.
cc.
Fachaufsichtliche Weisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden
2.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
c.
Keine Verwirkung
d.
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
e.
kein Vorverfahren / keine Klagefrist!
3.
Begründetheit
a.
Passivlegitimation (braucht nicht gesondert geprüft zu werden, da im Rahmen des Anspruchs geprüft wird, gegen wen sich der Anspruch richtet)
b.
Anspruch auf begehrte Leistung
c.
Besonderheit bei Unterlassungsanspruch
aa.
Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch
(1)
Geschütztes Rechtsgut
(2)
Störung
(4)
Keine Duldungspflicht, § 1004 und § 906 analog
bb.
Rechtsverletzung