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~/vertretbar

§ 824 BGB

Zivilrecht

§ 824 BGB (Kreditgefährdung)
a.
neben den übrigen Normen des Deliktsrechts
b.
auch neben § 14 UWG
2.
Behauptung oder Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen
a.
Tatsache (insbesondere Abgrenzung zum Werturteil)
b.
unwahr
+
, wenn unbefangener durchschnittlicher Dritter den Kern des Berichts als falsch versteht. Bei Verbreitung zum Teil wahrer und zum Teil unwahrer Tatsachen ist darauf abzustellen, ob sich der Schwerpunkt des gesamten Berichts als unwahr darstellt. Die Unwahrheit muss zum Zeitpunkt der Verbreitung vorliegen.
c.
Behauptung oder Verbreitung
3.
Eignung zur Benachteiligung eines anderen
a.
Kreditgefährdung
b.
sonstige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen
c.
Unmittelbarer oder zumindest enger Bezug zwischen verbreiteter Tatsache und Betroffenem
d.
Nicht bei sog. allgemeiner Systemkritik, zB Äußerungen bzgl. einer ganzen Sparte
5.
Verschulden (nach den allgemeinen Grundsätzen)