§ 824 BGB
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
Kreditgefährdung (§ 824 BGB)
2.
Behauptung oder Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen
a.
Tatsache (insbesondere Abgrenzung zum Werturteil)
b.
unwahr
+
, wenn unbefangener durchschnittlicher Dritter den Kern des Berichts als falsch versteht. Bei Verbreitung zum Teil wahrer und zum Teil unwahrer Tatsachen ist darauf abzustellen, ob sich der Schwerpunkt des gesamten Berichts als unwahr darstellt. Die Unwahrheit muss zum Zeitpunkt der Verbreitung vorliegen.
c.
Behauptung oder Verbreitung
3.
Eignung zur Benachteiligung eines anderen
3.
Rechtswidrigkeit
5.
Verschulden (nach den allgemeinen Grundsätzen)