Öffentlich-rechtliche GoA
Öffentliches Recht
3.
Mögliche Ansprüche
a.
Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer:
b.
Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn:
c.
Achtung: Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.
4.
Rechtsweg
a.
Für die Geltendmachung einer Primäranspruchs aus verwaltungsrechtlichem Vertrag, öffentlich-rechtlicher GoA oder aus öffentlich-rechtlicher Benutzung / Verwahrung ist stets der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gegeben. Zuständig ist daher als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
b.
Sekundäransprüche
c.
Staat gegen Bürger aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis