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Öffentlich-rechtliche GoA

Öffentliches Recht

Öffentlich-rechtliche GoA
a.
Verhältnis Staat zum Einzelnen
b.
Verhältnis Einzelner zum Staat
a.
Anwendbarkeit
b.
Öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgung
c.
Fremdes Geschäft
d.
Fremdgeschäftsführungswille
e.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
f.
Übernahme im Interesse (objektiv nützlich) und (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn (§ 683 BGB oder § 679 BGB).
3.
Mögliche Ansprüche
a.
Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer:
aa.
Herausgabe des Erlangten gem. §§ 667, 681 S. 2 BGB analog
bb.
Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 280 I, 677 BGB
b.
Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn:
aa.
Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 BGB analog
bb.
ggf. § 1835 III BGB analog für Arbeitskraft
c.
Achtung: Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.
4.
Rechtsweg
a.
Für die Geltendmachung einer Primäranspruchs aus verwaltungsrechtlichem Vertrag, öffentlich-rechtlicher GoA oder aus öffentlich-rechtlicher Benutzung / Verwahrung ist stets der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gegeben. Zuständig ist daher als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
b.
Sekundäransprüche
aa.
Für die Geltendmachung eines Sekundäranspruchs aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben nach §§ 40 II 1 aE iVm 40 I 1 VwGO. Zuständig ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO.
bb.
Für die Geltendmachung eines Sekundäranspruchs aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB, aus öffentlich-rechtlicher GoA und aus öffentlich-rechtlicher Benutzung / Verwahrung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, § 40 II 1 VwGO. Zuständig ist das Landgericht, § 71 III GVG.
c.
Staat gegen Bürger aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis