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~/vertretbar

Leistungskondiktion

Zivilrecht

a.
Neben EBV
b.
Neben GoA bei Geschäftsbesorgungen aufgrund fehlgeschlagener Verträge
aa.
HM: GoA bei Rückabwicklung anwendbar. Argument: Wer ohne Vertrag tätig wird, bekommt Aufwendungen nach GoA zurück; dann muss auch derjenige Ersatz nach GoA erhalten können, der aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags tätig wird.
bb.
HL: GoA wird durch §§ 812 ff. BGB verdrängt. Argument: Sonst Umgehung von §§ 814, 815, 817 Satz 2 BGB und §§ 818, 819 BGB. Regeln der GoA passen nicht: § 681 BGB (Anzeigepflicht), § 666 BGB (Rechenschaftspflicht). Kein FGW, wenn eigene Verbindlichkeit aus Vertrag erfüllt werden soll.
1.
Etwas erlangt
a.
Rechte aller Art, zB dingliche Rechte wie Eigentum und Pfandrecht, Forderungen, Anwartschaftsrecht, persönliche Recht, wie zB die Schuldanerkenntnis
b.
rechtlich geschützte tatsächliche Positionen, zB Besitz
c.
Rechtsscheinspositionen, zB unrichtige Grundbucheintragung
d.
Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden
P
Muss der Vorteil einen Geldwert haben?
+
[Rspr./TdL], Argument: § 818 Abs. 2 BGB, es muss ein ersatzfähiger Wert vorhanden sein. Kritik: Bereicherungsrecht versagt bei immateriellen Gütern, zB Liebesbrief.
[hL], zumindest nicht bei Leistungskondiktion. Argument: Funktion der Leistungskondiktion: Rückgängigmachung fehlgeschlagener Verträge; daher muss alles kondiziert werden können, was auch geleistet werden kann. Gesetz unterscheidet auch zwischen erlangtem Etwas (§ 812 BGB) und Bereicherung (§ 818 BGB).
P
Was ist das Erlangte bei unkörperlichen Vorteilen?
aa.
Ersparnis von Aufwendungen („etwas erlangt = etwas erspart“) [Rspr.], Argument: Nach § 818 Abs. 3 BGB muss das erlangte Etwas eine Zeitlang im Vermögen des Empfängers bleiben können („nicht mehr“). Gebrauchsvorteile verbrauchen sich aber im Zeitpunkt ihres Empfangs. Somit ist nur „etwas erlangt“, wenn Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.
bb.
Nichtgegenständlicher Vorteil selbst [hL], Argument: Das Gesetz unterscheidet zwischen „Erlangtem“ iSv § 812 BGB (Anspruchsentstehung) und der Bereicherung (§ 818 Abs. 3; Anspruchsumfang). Rspr. vermengt beide Fragen in unzulässiger Weise. Reparaturwerkstatt-Argument: Der Begriff der Leistung muss im Bereicherungsrecht dieselbe Bedeutung haben wie im Erfüllungsrecht (§§ 362 ff. BGB). Wenn ein unkörperlicher Vermögensvorteil als Leistung der Erfüllung dient, kann dieser Vorteil auch Gegenstand eines Kondiktionsanspruchs sein. Die Aufwendungsersparnis ist dann eben nur mittelbare Folge des Erlangten.
P
Was ist bei der Nutzung fremder Immaterialgüter erlangt?
aa.
Nutzungsmöglichkeit selbst [TdL]; Kritik: Nutzungsmöglichkeit besteht für jedermann, ohne dass es dazu eines Erwerbs bedürfte.
bb.
Aufwendungsersparnis [aA]; Kritik: Aufwendungen werden auch von jenen erspart, die das fremde Recht respektieren.
cc.
Unbefugter Gebrauch des fremden Immaterialgüterrechts bzw. Persönlichkeitsrechts selbst [hM]
2.
durch Leistung
a.
Zuwendung
b.
Leistungszweckbestimmung
aa.
Die genaue Festlegung des Leistungszwecks ist nötig, weil sie präjudizierend für die Rechtsgrundprüfung und maßgeblich für die Ausschlusstatbestände und Haftungsverschärfungsgründe ist.
bb.
Leistungszwecke
(1)
Erfüllung einer vermeintlich bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeit
(2)
Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen, zu dessen Zustandekommen es genau dieser Vermögensverschiebung bedarf. So etwa heilt die Bewirkung der schenkweise versprochenen Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB den Mangel der Form des Schenkungsversprechens mit der Folge, dass der Rechtsgrund dafür, dass der Empfänger die Zuwendung behalten darf, sich gerade daraus ergibt, dass die Zuwendung bewirkt wird.
(3)
Erfolgserwartung im Sinne einer datio ob rem, dh Veranlassung des Empfängers zu einem Verhalten, auf das der Leistende keinen Anspruch hat, zB Vorausleistung auf künftige Rechtsgeschäfte, um deren rechtlich nicht erzwingbaren Abschluss zu erreichen.
cc.
Eine Leistung kann auch mehreren Zweck dienen. Ist der Sekundärzweck eine datio ob rem, so stellt sich das Problem des angestaffelten Leistungszwecks.
dd.
Verfolgt der Zuwendende die Leistungszwecke gegenüber unterschiedlichen Personen, so liegt ein Mehrpersonenverhältnis vor, das eigenen Regeln unterliegt. Der Leistungszweck wird vom Leistenden im Moment der Hingabe des Leistungsgegenstandes festgelegt durch die Leistungszweckbestimmung. Leistungszwecke:
ee.
Rechtsnatur des Leistungzwecks str.
3.
ohne Rechtsgrund
4.
Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB
a.
§ 814 BGB ist nur auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB anwendbar. § 814 BGB umfasst zwei unterschiedliche Ausschlusstatbestände
aa.
Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit: Erforderlich: positive Kenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Es muss auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Kenntnis von der Anfechtbarkeit genügt. Argument: Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.
bb.
Leistung aufgrund sittlicher oder Anstandspflicht: Anders als bei § 814 Fall 1 BGB glaubt der Leistende, zur Leistung tatsächlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Unterhaltsleistung an Geschwister in der irrigen Annahme einer (moralischen) Unterhaltspflicht; Gewährung von Trinkgeld.
b.
§ 815 BGB ist ausschließlich auf den § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB anwendbar. Keine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle des Wegfalls des rechtlichen Grundes. Argument: In diesen Fällen besteht kein der Zweckverfehlungskondiktion vergleichbarer Schwebezustand. Der Schwebezustand besteht, weil die Parteien angesichts der verpflichtungsfeindlichen Gegenleistung nicht wissen, ob der Leistungserfolg eintreten wird. Zwei Tatbestände
aa.
Ausschluss der Leistungskondiktion bei positiver Kenntnis des Leistenden, dass der verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindliche Leistungserfolg anfänglich unmöglich war, entspricht § 814 Fall 1 BGB.
bb.
Ausschluss der Leistungskondiktion auch bei treuwidriger Vereitelung des Leistungserfolges durch den Leistenden (entspricht § 162 BGB). Dafür ist Absicht des Leistenden nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn der Leistende eine Handlung vornimmt, die bewußtermaßen geeignet ist, den Eintritt der Leistungserfolges zu verhindern. Beispiel: Vereitelung der heilenden Vollziehung eines formnichtigen Geschäftes; Rückforderung der Brautgeschenke durch den Bräutigam, wenn der die Eheschließung treuwidrig vereitelt hat.
c.
Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Kondiktion einer Leistung ausgeschlossen, deren Annahme durch den Empfänger gesetzes- oder sittenwidrig war, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. § 817 Satz 2 BGB soll verhindern, dass staatlicher Rechtsschutz für die Durchsetzung missbilligter Geschäfte in Anspruch genommen werden soll.
aa.
Entgegen der systematischen Stellung gilt § 817 Satz 2 BGB für alle Leistungskondiktionen. Grund: Sonst wäre § 817 Satz 2 BGB weitgehend bedeutungslos, da § 817 Satz 1 BGB selbst praktisch bedeutungslos ist: Bei einem beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß ist in der Regel schon das Kausalgeschäft nichtig mit der Folge, dass die Rückabwicklung nicht über § 817 Satz 1 BGB erfolgen muss, sondern über § 812 BGB erfolgen kann. § 817 Satz 1 BGB daher nur idF des §§ 814, 815 BGB oder im Spezialfall § 331 StGB.
bb.
Entgegen den Wortlaut der Vorschrift „gleichfalls“, gilt § 817 Satz 2 BGB auch bei nur einseitigem Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden. Grund: Weil ansonsten eine ungerechtfertigte Bevorzugung des unredlichen Empfängers einträte: Würde § 817 Satz 2 BGB einen beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß verlangen, so wäre der redliche Empfänger dem Kondiktionsanspruch ausgesetzt, während der unrechtliche Empfänger aufgrund seiner Bösgläubigkeit von § 817 Satz 2 BGB geschützt würde.
P
Gilt § 817 Satz 2 BGB auch für Herausgabeansprüche außerhalb des Bereicherungsrechts?
cc.
Erforderlich: Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln.
dd.
Rückforderung bei LK ausgeschlossen. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse Korrektur:
(1)
durch enge Auslegung des Leistungsgegenstandes; Grund: Weil sonst das unbillige Ergebnis zustande kommen kann, dass die Leistung nur teilweise rechtsgrundlose erbracht wurde, aber dennoch die Kondiktion der Leistung vollständig von § 817 Satz 2 BGB gesperrt wäre. Beispiel Wucherdarlehen: Bei strikter Anwendung des § 817 Satz 2 BGB führt die Sittenwidrigkeit der Zinsabrede dazu, dass der Darlehensnehmer weder Zinsen noch Kapital zurückzahlen muss („es wäre das beste Geschäft sich bewuchern zu lassen“). Korrektur durch Begrenzung des Leistungsgegenstandes: Geleistet ist nicht das Kapital, sondern die Kapitalnutzung auf Zeit mit der Folge, dass bei Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung durch § 817 Satz 2 BGB nur die Rückforderung während der Laufzeit und die Zinsforderung ausgeschlossen wird, nicht aber die Rückforderung der Darlehensvaluta nach Fälligkeit.
(2)
gem. § 242 BGB in Vorleistungsfällen, weil sonst sinnwidrig der gesetzeswidrige Zustand perpetuiert würde, str. Beispiele: Vorleistung durch Schwarzarbeiter in beiderseitiger Kenntnis des Verstoßes gegen das SchwArbG; Bordellkaufvertrag; Promotionshandel: Der Käufer verweigert sich dem Kaufpreisanspruch unter Berufung auf § 138 BGB und dem Kondiktionsanspruch (Rückgabe des Kaufobjekts) unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB.
(a)
Gegen eine solche Korrektur spricht zwar, dass andernfalls das Verbotsgesetz seine abschreckende Wirkung verlieren könnte und dass ansonsten über den Bereicherungsausgleich gerade das Ergebnis herbeigeführt werden kann, das die Nichtigkeitsnorm verhindern will („Perpetuierung der Schwarzarbeit durch § 817 Satz 2 BGB“)
(b)
BGH: Nichtanwendung auf den Anspruch des Vorleistenden im Wege teleologischer Reduktion in Vorleistungsfällen. Argument: Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.
(3)
wenn der Ausschluss der Kondiktion dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm widerspricht. Grund: Weil sonst im Widerspruch zur Nichtigkeitsnorm der gesetzeswidrige Zustand auf Bereicherungsebene perpetuiert würde, weil über § 817 Satz 2 BGB die verbotene Vermögensverschiebung aufrecht erhalten bleibt. Beispiele: Geldzahlung für Ausbildungsstelle; Bordellpacht in Kenntnis des Verpächters von der Tätigkeit.
(4)
Einschränkung bzgl. Rechtsnachfolger: Leistung iSv § 817 Satz 2 BGB bedeutet, dass der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen muss. Bedeutsam für Wucherdarlehen.
5.
Umfang: § 818 BGB