Prozessuale Handlungsmöglichkeiten
Öffentliches Recht
1.
Klageänderung
a.
Klageänderung
aa.
Objektive Klageänderung
bb.
Subjektive Klageänderung
dd.
Prüfung
(a)
Formgültige Erklärung gegenüber dem Gericht
(b)
Zustimmung der Beteiligten oder Sachdienlichkeit
(c)
Nicht Revisionsinstanz, § 142 VwGO
(d)
Bei Unzulässigkeit wird die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen (durch Prozessurteil). Die ursprüngliche Klage wird nur entschieden, falls diese durch die Klageänderung nicht betroffen ist bzw. die Klage hilfsweise aufrecht erhalten wird.
(2)
Zulässigkeit der geänderten Klage
(3)
Begründetheit der Klage
b.
Nachträgliche objektive Klagehäufung
c.
Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO
d.
Fälle des § 264 Nr. 3 ZPO